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November-/ Dezemberhilfe gesamt

Überbrückungshilfe I für Zeiträume von Juni - August 2020
Überbrückungshilfe II für Zeiträume vom September - Dezember 2020
Überbrückungshilfe III für Zeiträume vom November 2020 - Juni 2021 
Neustarthilfe Zeiträume vom Januar - Juni 2021 
außerordentliche Wirtschaftshilfe (Novemberhilfe und Dezemberhilfe) 


Novemberhilfe/ Dezemberhilfe gesamt (Stand 04.03.2021)

Novemberhilfe  ab 25.11.2020 – 30.04.2021 über StB beantragbar
Dezemberhilfe  ab 23.12.2020 – 30.04.2021 über StB beantragbar 
 
November-/ Dezemberhilfe mit Beträgen ab 1 Million Euro (hat EU am 21.01.2021 genehmigt) 
sind ab 26.02.2021 beantragbar
Änderungsanträge wohl bis 30.06.2021 möglich

Übersicht:
1.) Aktuelle Änderungen zur Novemberhilfe  und Dezemberhilfe 
2.) Unterstützung mit Fragen-Antwort-Katalog, Checklisten und Leitfaden zur  Novemberhilfe  und Dezemberhilfe 
3.) Übersicht für Änderungen aus den FAQ`s
4.) Beschluss vom 28.10.2020 für den 02.11.2020
5.) Programmdaten

Fotos: Bundesfinanzministerium  

Foto: Bundeswirtschaftsministerium 

Grundsätzlich sind staatliche Mittel, die die Voraussetzungen des  Art. 107  Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllen, als staatliche Beihilfen bei der Europäischen Kommission anzumelden und müssen von der  EU-Kommission genehmigt werden. Von diesem Grundsatz gelten jedoch Ausnahmen, etwa für den Fall, dass die Europäische Kommission eine Beihilferegelung genehmigt hat ( z.B. Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020) und Einzelbeihilfen sämtliche Voraussetzungen dieser Beihilferegelung erfüllen. Auch Hilfen, die den Vorgaben der einschlägigen De-minimis-Verordnung unterfallen, sind von der Anmeldepflicht ausgenommen.

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick, auf welche beihilferechtlichen Regelungen sich die dort aufgeführten Corona-Hilfsprogramme des Bundes (wegen Beschluss der EU vom 21.01.2021 sowie teilweiser Anpassung der Höchstbeträge keine finale/abschließende Aufzählung; EU-Erhöhung der Obergrenzen für Kleinbeihilfen von bislang 800.000 Euro auf 1,8 Mio. Euro und EU-Erhöhung der Obergrenzen für Fixkostenhilfen von bislang 3 Mio. Euro auf 10 Mio. Euro) stützen.

Quelle: Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt in Anlehnung Bundeswirtschaftsministerium  

Wahl- /Kombinationsmöglichkeiten zur November-/ Dezemberhilfe 

Wir danken den Steuerberatern Sachsen-Anhalts hiermit nochmal ausdrücklich für Ihre Arbeit während der Pandemie! Wir werden weiterhin engagiert versuchen, Sie auf Ihrem schwierigen Weg zu unterstützen.


Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (optional kumuliert mit der De-minimis -Verordnung)

Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020

Bundesregelung Novemberhilfe/ Dezemberhilfe (Schadensausgleich)

Variante 1

x



Variante 2

x


x

Variante 3



x

Variante 4

x

x


Variante 5


x



Corona-Hilfe

Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 bis zu
1,8 Mio. Euro je nach Programm

De-minimis-Verordnung
200.000 Euro

Bundesregelung Fixkostenhilfe
2020 bis zu
10,0 Mio. Euro je nach Programm

Bundesregelung Art.107 Abs.  2 lit.  B
unbegrenzt
(Schaden)

Bundesregelung Messen
Art. 107
Abs.2litB

Soforthilfe des Bundes

          x





Überbrückungshilfe I

         x

            x




Überbrückungshilfe II

         x
(mit Schluß- Abrechnung)


             x



Überbrückungshilfe III

         x

             x

             x



Novemberhilfe gesamt

         x

            x

            x

             x


Dezemberhilfe gesamt

          x

          x

            x

             x


Messe- und Kongress-
Infrastruktur





     x

Neustarthilfe

         x






1.) Aktuelle Änderungen

NEU: 04.03.2021 BMWi veröffentlicht Kurzanleitung zur Erstellung eines Änderungsantrags zur Überbrückungshilfe II und November-/Dezemberhilfe hier Kurzanleitung zum Änderungsantrag
NEU: 04.03.2021 BMWi veröffentlicht Leitfaden zu Verbundunternehmen für die Überbrückungshilfe I-III sowie zur November- und Dezemberhilfe  hier: Leitfaden-Corona-Beihilfen-Verbundunternehmen
  (einige aufgeführte Beispiele sind noch strittig; u.a. Seite 6 Nr. 4b) 
NEU: 03.03.2021 Bundeswirtschaftsministerium veröffentlicht hier: aktualisierten BMWi-FAQ zur Beihilferegelung (für alle Programme) 
NEU: 03.03.2021 Bundessteuerberaterkammer veröffentlicht   hier in Kürze : aktualisierten BStBK-FAQ zur Beihilferegelung (für alle Programme) 
NEU: 03.03.2021 Seit 03.03.2021 können große Unternehmen bei der Überbrückungshilfe III bis zu 1,5 Millionen monatlich erhalten. Die bisherige Grenze für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von unter 750 Millionen Euro ist weggefallen. Verbundene Unternehmen Unternehmen können bis zu 3 Millionen bei der Überbrückungshilfe III erhalten.   
NEU: 03.03.2021 Nochmalige Phishing-Warnung der Europäischen Union vom 24.02.2021 wegen der Corona-Hilfen: hier „Betrüger zielen erneut mit angeblichen Corona-Überbrückungshilfen auf T-Online-Nutzer. Erneut kursieren massenhaft Emails mit einem falschen Antragsformular für eine Corona-„Überbrückungshilfe Teil 3“ der Bundesregierung für Unternehmen. Die Absender geben sich in betrügerischer Absicht als Mitarbeiter der Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland aus. Betroffen sind wieder Nutzerinnen und Nutzer des Email-Dienstes von T-Online. Öffnen Sie diese Emails nicht! Die Emails kommen nicht von der Europäischen Kommission. Es handelt sich um den Versuch böswilliger Akteure, an sensible Unternehmensdaten zu kommen. Die Polizei ist informiert.“
NEU: 01.03.2021 Bundeswirtschaftsministerium veröffentlicht hier: überarbeiteten BMWi-FAQ zur Novemberhilfe / Dezemberhilfe
Seit der 8. KW 2021 sind Änderungsanträge bei der Novemberhilfe und Dezemberhilfe möglich.
Seitdem können zudem Unternehmen mit einem hohen Finanzbedarf, also Beträgen von über zwei Millionen Euro, Wirtschaftshilfen im Rahmen der November- und Dezemberhilfe beantragen. Dabei können die Unternehmen wählen, auf welchen Beihilferahmen sie ihren Antrag stützen, um die bestehenden Förderspielräume bestmöglich für ihre jeweilige unternehmerische Situation zu nutzen. Die diesbezüglichen technischen Neuerungen wurden nun im FAQ abgebildet. Die vorgenommenen Ergänzungen beschränken sich auf die neuen Antragsmöglichkeiten und sind somit rein technischer Natur.
NEU: 01.03.2021 Bundessteuerberaterkammer veröffentlicht   hier in Kürze: überarbeiteten BStBK-FAQ zur Novemberhilfe / Dezemberhilfe 

NEU: Ab 26.02.2021 besteht die Möglichkeit, Änderungsanträge zur Novemberhilfe und Dezemberhilfe zu stellen
NEU: Ab 26.02.2021 ist die Beantragung der erweiterten Novemberhilfe und Dezemberhilfe mit höheren Millionenbeträgen möglich.
NEU: 23.02.2021 Anträge in Sachsen-Anhalt, bei denen im Abgleich mit der Finanzverwaltung die im Antrag angegebene IBAN des Unternehmens als nicht bekannt zurückgemeldet wird, wurden bisher sehr pragmatisch von der Investitionsbank gelöst, indem diese den Antragstellern als eine Option empfohlen hat, die im Antrag angegebene IBAN dem Finanzamt nachzumelden. Einige Antragsteller haben dabei die im Antrag angegebene IBAN dem Finanzamt zwar nachgemeldet, dies aber mit der Weisung, die Meldung der Investitionsbank zu bestätigen, aber die IBAN nicht zu speichern, da diese ausschließlich für die Zahlung der Überbrückungshilfen gemeldet wurde.  Dieser „Lösungsansatz“ wird nicht akzeptiert.  Wenn die Investitionsbank also eine IBAN im Antrag erkennt, die dem Finanzamt nicht bekannt ist, erfolgt keine Auszahlung (mehr). Wenn zukünftig die Investitionsbank dann auf Nachfrage nicht die dem Finanzamt bekannte Bankverbindung benannt bekommt, muss die Investitionsbank künftig derartige Anträge mangels Mitwirkung ablehnen.
NEU: 23.02.2021 Bundeswirtschaftsministerium veröffentlicht hier: aktualisierten BMWi-FAQ zur Beihilferegelung (für alle Programme) 
NEU: 23.02.2021 Bundessteuerberaterkammer veröffentlicht hier: aktualisierten BStBK-FAQ zur Beihilferegelung (für alle Programme) 
NEU: 05.02.2021 BMWI gibt beihilferechtliches Wahlrecht für November-/ Dezemberhilfe frei: hier

Insbesondere Unternehmen mit größerem Finanzierungsbedarf können bei der November- und Dezemberhilfen nun wählen, auf welcher beihilferechtlichen Grundlage sie diese Hilfen beantragen. In Betracht kommen folgende beihilferechtliche Rahmenregelung, auf die Unternehmen ihre Anträge stützen können:

 

  • Kleinbeihilfenregelung und De-minimis-Verordnung für Beträge bis 2 Millionen Euro.
  • Fixkostenhilferegelung für Beträge bis 10 Millionen Euro. Erforderlich ist ein Verlustnachweis in Höhe der geltend gemachten Zuschüsse, beantragt werden können Zuschüsse in Höhe von 70% ( bzw. 90% bei Klein- und Kleinstunternehmen) in Höhe der ungedeckten Fixkosten.
  • Schadensausgleichsregelung (ohne betragsmäßige Begrenzung): Erforderlich ist der Nachweis eines Schadens durch den behördlich angeordneten Lockdown-Beschluss vom 28. Oktober 2020 (einschließlich dessen Verlängerung). Neben den Verlusten können auch entgangene Gewinne berücksichtigt werden.Die Unternehmen können frei entscheiden, auf welchen Beihilferahmen sie ihren Antrag stützen. Für Antragsteller, die das neue Wahlrecht nutzen möchten, bedeutet dies konkret Folgendes:

 

  • Hat der Antragsteller bereits auf Grundlage des bisher geltenden Beihilferegimes (Kleinbeihilfen bis 800.000 Euro und De-Minimis bis 200.000 Euro) die volle Fördersumme in Höhe von 75% des November- oder Dezemberumsatzes erhalten, muss er nichts weiter veranlassen.
  • Hat der Antragsteller bereits auf Grundlage des bisher geltenden Beihilferegimes die volle Fördersumme erhalten, möchte aber seinen Antrag nachträglich auf eine andere beihilferechtliche Grundlage stützen ( z.B. auf die Schadensausgleichsregelung, um seinen Kleinbeihilferahmen für die Überbrückungshilfe III aufzusparen), kann er einen entsprechenden Änderungsantrag stellen.
  • Konnte dem Antragsteller bisher noch nicht die gesamte beantragte Summe ausgezahlt werden, weil er seinen bisherigen Kleinbeihilferahmen (inkl. De-Minimis) bereits ausgeschöpft hatte, kann er einen Änderungsantrag stellen (mit Wahlrecht bzgl. des Beihilferegimes). Bereits erhaltene November- oder Dezemberhilfe wird angerechnet.
  • Konnte dem Antragsteller bisher noch nicht die gesamte beantragte Summe ausgezahlt werden, weil er einen höheren Förderbedarf als die bisher maximal zulässigen 1 Millionen Euro hat, kann er einen Änderungsantrag stellen (mit Wahlrecht bzgl. des Beihilferegimes) und den noch ausstehenden Betrag beantragen. Bereits erhaltene November- oder Dezemberhilfe wird angerechnet.

NEU:  01.02.2021 Die Bearbeitung der Dezemberhilfe durch die Bewilligungsstellen der Länder vor Ort mit anschließender Restauszahlung ist angelaufen. Bitte beachten Sie die unten aufgeführten Hinweise zur Beschleunigung der Bearbeitung der Anträge. 
NEU: 28.10.2021 EU-Kommission verlängert und weitet vorübergehenden Rahmen zur Unterstützung der Wirtschaft im Zusammenhang mit dem Ausbruch des Coronavirus weiter aus hier und gesonderte Kammerseite hier
• Erhöhung der Obergrenzen für Kleinbeihilfen auf 1,8 Mio. Euro (bislang 800.000 Euro)
• Erhöhung der Obergrenzen für Fixkostenhilfen auf 10 Mio. Euro (bislang 3 Mio. Euro)
• Verlängerung des Befristeten Rahmens einheitlich bis 31.12.2021 (bislang Befristung bis 30.06.2021, für größere Rekapitalisierungen bis 30.09.2021)

NEU: 21.01.2021
Empfehlung zur Beschleunigung bereits eingereichter November- und Dezemberhilfeanträge:
Zur Beschleunigung der Novemberhilfe-Anträge und deren Auszahlung, die jetzt oberste Priorität hat (bevor Dezemberhilfe-Anträge oder Neuanträge durch die Investitionsbank Sachsen-Anhalt bearbeitet werden):
Das größte Potential für eine Beschleunigung besteht darin, dass die Beantwortung von Rückfragen für bereits eingereichten Anträge aus November (und ggf. Dezember) bei den Steuerberatern Vorrang haben sollte, —>vor der Neu-Antragstellung für weitere Mandanten, insbesondere aber vor der Antragstellung auf Dezemberhilfe. 
Momentan befindet man sich bei der Investitionsbank in der akuten und finalen Phase der Abarbeitung, so das Steuerberater  als prüfende Dritte, welche noch auf Entscheidungen/ Anfragen zu Anträgen warten, darauf achten sollten, dass TÄGLICH/ STÜNDLICH etwas eingehen könnte. Da das System nicht immer stabil ist und nicht sicher ist, ob die Info-E-Mails beim Steuerberater eingehen, wäre es zu empfehlen, dass sich die Steuerberater zu mindestens täglich einmal ins elektronische Antragsportal einloggen und in den Arbeitsvorrat sowohl von der Überbrückungshilfe II, aber insbesondere auch der außerordentlichen Wirtschaftshilfe schauen. Entsprechende Anfragen müssten sich relativ schnell beantworten lassen. Damit die Auszahlung an dass Unternehmen in Sachsen-Anhalt schnell vorgenommen werden kann, wäre es gut, wenn zeitnahe die Rückantwort erfolgt und die eingeräumte Bearbeitungsdauer für die Rückantwort nicht bis zum Ende ausgeschöpft wird.   

NEU: 21.01.2021 Einzelunternehmen mit 2 Branchen: es kann regelmäßig nur insgesamt ein Antrag gestellt werden! Ein Einzelunternehmer ist (egal in wie vielen Branchen tätig) regelmäßig immer EIN Unternehmen. Die Unterscheidung nach den unterschiedlichen Märkten gilt praktisch nur bei dann auch unterschiedlichen juristischen Personen.
TIP: Sichern Sie sich als Steuerberater bitte vorsorglich über eine Anfrage zu Ihrem konkreten Fall mit der Hotline ab.
NEU: 20.01.2021 Eintragungspflicht von GbR`s ins Transparenzregister entfällt! (u.a. nicht eingetragene Einzelunternehmen + Gesellschafterliste usw. aus unserer Sicht noch offen)

NEU: Bitte prüfen Sie die Antragsberechtigung und die Eingaben im Antragsportal sehr genau. Anträge auf Dezemberhilfe  die auf Basis der  Schließungsverordnung vom 15.12.2020 für Unternehmensschließungen ab 16.12.2020 gestellt werden, sind NICHT zulässig! Für diese Unternehmen ist die in Kürze auch für 12/2020 geltende Überbrückungshilfe III (oder ggf. Überbrückungshilfe II) gedacht. 
Übersicht der bundesweiten Anordnungen zu Schließungen: hier
NEU: 15.01.2021 BMWi-Informationen zur Verlustrechnung / ungedeckte Fixkosten (nur relevant für Programme Überbrückungshilfe II)  
NEU: 14.01.2021 Datev erläutert praktische Umsetzung Fixkostenhilfe in Datev-Programm (nur relevant für Programme Überbrückungshilfe II
NEU: 14.01.2021 Bundessteuerberaterkammer veröffentlicht Facesheet mit Hinweisen für Steuerberater zum Beihilferecht! (nur relevant für Programme Überbrückungshilfe II)
Wir danken allen daran Beteiligten für die Erreichung der folgenden Fristverlängerungen. Danke! 
NEU: Antragsfrist für die Novemberhilfe und Dezemberhilfe wird bis zum 30.04.2021 verlängert.
NEU: Aussetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung (analog 2020) ist in Planung 
NEU: 05.01.2021 MPK-Beschluss mit Lockdownverlängerung bis 31.01.2021

NEU DATEV: Kalkulation der Dezemberhilfe in Kanzlei-Rechnungswesen mit dem DATEV-Hotfix am 08.01.2021 (Version 9.21). Tool Rechnungslegungspflicht mit Prüfung November- oder Dezemberhilfe ebenfalls am 08.01.2021.
NEU: Eintragung von Einzelunternehmen im Transparenzregister unbedingt überprüfen: siehe hier Verlinkung zur gesonderten Homepageseite der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt 
NEU: BMWI hier: Corona-Verordnungen und weitere Rechtsgrundlagen der Bundesländer 
NEU: Auch wenn für die Novemberhilfe I und Dezemberhilfe I die gesonderte „Dritte geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020″gilt: behalten Sie bitte die Wechselwirkung des EU-Beihilferechts im Auge –> siehe Kammerhomepage-Seite zum EU-Beihilferecht
– Aktuelle Programmfehler im Antragsportal: Bitte vermeiden Sie im Antragsportal unbedingt Sonderzeichen für den Firmennamen des Mandanten und verwenden Sie nur eine kurze Bezeichnung (maximal 7 bis 8 Buchstaben)- ebenfalls ohne Sonderzeichen – für den Namen des hochzuladenden PDF-Antrags, da es sonst im Portal zu Fehlern kommen kann. 
NEU: Antragsberechtigungs- und Berechnungstool der BStBK zur November-/Dezemberhilfe I vom 23.12.2020 hier
NEU: hier: Das BMWi wird NICHT Unternehmen (zum Beispiel den Handel) mit Dezemberhilfe zu fördern, die „nur“ von regionalen oder lokalen Schließungen betroffen sind (aber ggf. Kredite oder die Förderung über der Fixkosten über die Überbrückungshilfe II oder rückwirkend über die Überbrückungshilfe III für 11-12/2020).

NEU: hier: BMWi mit ersten konkreteren Eckpunkten zur Dezemberhilfe veröffentlicht; mit EU-Vorbehalt
(d.h. bleibt der Genehmigung der EU über die bereits erteilte EU-Kommissions-Rahmenregelung vorbehalten)
hier: ursprünglicher Termin Sheet zur „Novemberhilfe 

 

2.) Unterstützung mit Fragen-Antwort-Katalog, Checklisten und Leitfaden zur  Novemberhilfe I und Dezemberhilfe I 

2a.) Bundeswirtschaftsministerium (BMWi verantwortlich für die Corona-Hilfen/ die Umsetzung, Technik und das Portal) 

Folgende Unterstützungsangebote zur Überbrückungshilfe des BMWi
finden Sie unter:  Unterstützungsmaterial des Bundeswirtschaftsministeriums

 

2b.) Bundessteuerberaterkammer (als Service zur Unterstützung der Mitglieder)

Folgende Unterstützungsangebote zur Überbrückungshilfe der BStBK zur Novemberhilfe I und Dezemberhilfe I
finden Sie unter teilweise : Unterstützungsmaterial der Bundessteuerberaterkammer

 2c.) Weitere wichtige Verordnungen/ Regelungen zur Novemberhilfe I und Dezemberhilfe I 

 

 2d.) Datev e.G. Genossenschaft der Steuerberater

Folgende Unterstützungsangebote zu Corona/ der Überbrückungshilfe der Datev e.G. finden Sie zu/r:

 
 

3.) Übersicht für Änderungen aus den FAQ`s

3.2)     7.FAQ-Update zur Novemberhilfe und zur Dezemberhilfe 23.01.2021 (Stand 23.02.2021)

3.2)     6.FAQ-Update zur Novemberhilfe und zur Dezemberhilfe 19.01.2021 (Stand 19.02.2021)

 

Novemberhilfe/ Dezemberhilfe

2.3 Wie ist der Umsatz definiert?

Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 Absatz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz in einem Besteuerungszeitraum im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 2 Umsatzsteuergesetz bzw. Voranmeldungszeitraum im Sinne des § 18 Absatz 2 und 2a Umsatzsteuergesetz.

4.8 Was ist beihilferechtlich bei „kleineren“ Anträgen zu beachten?

Die Novemberhilfe und Dezemberhilfe fallen seit Programmbeginn standardmäßig unter die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, ggf. kumuliert mit der De-Minimis-Verordnung:

  • Nach der Kleinbeihilfenregelung können grundsätzlich Beihilfen bis zu 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen bzw. Unternehmensverbund vergeben werden, wobei der KfW-Schnellkredit sowie andere Förderungen auf der Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (bzw. nachfolgender Änderungsfassungen) voll angerechnet werden (u.a. die Soforthilfen des Bundes sowie die erste Phase der Überbrückungshilfe).
  • Nach der allgemeinen De-Minimis-Verordnung dürfen einem einzigen Unternehmen innerhalb von drei Steuerjahren grundsätzlich bis zu 200.000 Euro gewährt werden.

 

4.9 Was ist beihilferechtlich bei „größeren“ Anträgen zu beachten?

Für Fälle, in denen der durch die geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und De-Minimis-Verordnung gegebene beihilferechtliche Rahmen nicht ausreicht, ermöglicht die Bundesregierung den Unternehmen durch eine Programmergänzung der November- und Dezemberhilfe neue beihilferechtliche Spielräume.

4.10 Was ist beihilferechtlich bei neu gegründeten Unternehmen zu beachten?

Bei Unternehmen und Selbständigen, die ihren Geschäftsbetrieb erst nach dem 1. November 2019 (im Falle der Novemberhilfe) bzw. 1. Dezember 2019 (im Falle der Dezemberhilfe) aufgenommen haben, kann der Antrag auf November- bzw. Dezemberhilfe ausschließlich auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (ggf. kumuliert mit der De-Minimis-Verordnung) gestellt werden. 

1.9 Gilt auch als betroffen, wer im November bzw. Dezember 2020 erhebliche Umsatzeinbrüche erlitten hat, jedoch nicht per Verordnung geschlossen wurde und nicht in die vorstehenden Kategorien fällt?

Sollten die Corona-bedingten Umsatzeinbußen im November oder im Dezember 2020 oder in einem anderen Monat bis einschließlich Juni 2021 mindestens 30 Prozent gegenüber dem jeweiligen Referenzmonat im Jahr 2019 betragen, ist im Rahmen der Überbrückungshilfe III eine nochmals großzügigere Unterstützung von bis zu 1,5 Millionen Euro pro Fördermonat vorgesehen (in einem späteren Release bis zu 3 Millionen Euro pro Fördermonat für verbundene Unternehmen, jeweils innerhalb der Grenzen des europäischen Beihilferechts), die auch rückwirkend für November und Dezember 2020 greift. Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten, sind entsprechend für November und/oder Dezember für die Überbrückungshilfe III nicht antragsberechtigt. Für Einzelhändler (und Kooperationen von Einzelhändlern) werden in diesem Rahmen auch Wertverluste aus verderblicher Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware (d.h. saisonale Ware der Wintersaison 2020/2021) als erstattungsfähige Fixkosten anerkannt. Zudem können bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten ebenso wie Investitionen in die Digitalisierung als förderfähige Fixkosten zum Ansatz gebracht werden (wie z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops)

 

3.3     5.FAQ-Update zur Novemberhilfe und zur Dezemberhilfe 27.01.2021

1.) #Kosmetikstudio/ Mischbetrieb
2.) #Friseur keine Antragsberechtigung wenn ab 16.12. geschlossen
3.) #Taxiunternehmen welches regelmäßig von (privaten) Fahrgästen beauftragt wird: keine Antragsberechtigung
4.) #Sonderfall der Nichtantragsberechtigung: statt #Regelinsolvenzverfahren nun allgemein #Insolvenzverfahren
5.) Ein #Wechsel von nebenerwerblicher zu haupterwerblicher Tätigkeit nach dem 31. Oktober 2019 ist der erstmaligen Aufnahme der gewerblichen / freiberuflichen Tätigkeit gleichgestellt.
6.) Die digitale #Schlussabrechnung wird erst nach Ende des Förderzeitraums der Überbrückungshilfe III möglich sein, also nicht vor Juli 2021.
7.) „Sollte nach erfolgter Antragstellung bekannt werden, dass die zugrunde liegenden Angaben vorsätzlich oder leichtfertig falsch oder unvollständig gemacht wurden und die November- bzw. Dezemberhilfe daher womöglich zu Unrecht beantragt bzw. bewilligt wurde, wenden Sie sich bitte an die zuständige Bewilligungsstelle“

 

3.4. FAQ-Update zur Novemberhilfe und zur Dezemberhilfe 17.12.2020

Ergänzungen auf die Begrifflichkeit Dezemberhilfe
Klarstellung, dass nur Unternehmen im Dezember begünstigt sind, die schon seit 02.11.2020 einer Schließung unterlagen

 

3.5. FAQ-Update zur Novemberhilfe 11.12.2020

1.)Klarstellung der bestehenden Öffnungsklausel zu Gastronomieunternehmen mit angeschlossenem Cafè, wie zum Beispiel Metzger mit 80% 

2.) Ermittlung der Tag für die Novemberhilfe (Vorgabe: es können die Tage des Wochenendes und andere Ruhetage mitgezählt werden)

3.) Klarstellung, dass als Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit SPÄTESTENS der Tag, an welchem die ersten Umsätze erzielt wurden, zählt. 

 

4.) Klarstellung bei der Anrechnung von Umsätzen. Werden im November 2020 Mitgliedsbeiträge eindeutig und nachweisbar für einen späteren Zeitraum gezahlt, erfolgt keine Anrechnung auf die Novemberhilfe. Dies wäre z.B. der Fall, wenn die Mitgliedschaft beitragsfrei um einen Monat verlängert wird. Eine Anrechnung erfolgt ebenfalls nicht, falls die Mitgliedsbeiträge nachweisbar zurückerstattet werden oder nachweisbar Mehrzweckgutscheine in Höhe der Mitgliedsbeiträge ausgegeben werden. 

5.) Klarstellung der Behandlung von Anzahlungen: Sind als Umsatz zu berücksichtigen. Eine Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG bleibt bei der Umsatzermittlung unberücksichtigt. 

6.) Klarstellung Soll- und Istversteuerung und nachträglicher Wechsel des Besteuerungsregime

Im Falle der Ist-Versteuerung ist bei der Frage nach der Umsatz-Erzielung im Vergleichszeitraum (2019) also auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs abzustellen. Für die Ermittlung der Umsätze in 2019 ist dabei das Besteuerungsregime maßgebend, welches in 2019 angewendet worden ist. Wenn für 2019 eine Änderung des Besteuerungsregimes beantragt wurde, ist diese für die Novemberhilfe nur zu berücksichtigen, wenn sie bis zum 27.10.2020 dem Finanzamt gegenüber erklärt worden ist. Spätere Änderungen führen zu keiner Erhöhung der Novemberhilfe.

7.) Begründung für Ausschluss Auslandsumsätze

Die Novemberhilfe ersetzt ausschließlich solche Umsätze, die aufgrund des Teil-Lockdowns in Deutschland nicht realisiert werden konnten, da die entsprechenden Aktivitäten per Landesverordnung im November 2020 untersagt waren. Dienstleistungen, die gemäß § 3a Abs. 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt sind und in Deutschland nicht umsatzsteuerbar sind, sowie übrige nicht umsatzsteuerbare Umsätze (deren Leistungsort nicht im Inland liegt) sind nicht Teil des Umsatzes im Sinne der Novemberhilfe. 

8.) Präzisierung, dass Umsätze aus dauerhafter gewerblicher Vermietung, die optional der Umsatzbesteuerung unterliegen nicht zum Umsatz zählen 

9.) Behandlung von Mehrzweck- und Einzweckgutscheinen

Über den steuerbaren Umsatz nach § 1 Umsatzsteuergesetz hinausgehende Posten sind ja nicht als Umsatz anzugeben. Dies gilt auch für den Verkauf von Mehrzweckgutscheinensoweit sie nicht im Vergleichszeitraum eingelöst werden.

Wenn keine monatliche Abrechnung der Umsätze erfolgt, sind bei einer andersartigen Verteilung sind möglichst weitere Kennzahlen als Nachweis hinzuzuziehen. Umsätze aus dem Verkauf von Einzweckgutscheinen, Abo-Karten und (aufladbaren) Geldwertkarten (z.B. Mehrfachtickets für den Schwimmbadbesuch), die ohne weitere Konkretisierung einlösbar sind, sind dem Verkaufszeitpunkt zuzuordnen.

10.) Was ist beihilferechtlich zu beachten?

a.) Bei einer durch einen KfW-Schnellkredit „ausgeschöpften“ Beihilfeobergrenze nach der Kleinbeihilfenregelung17 ist es grundsätzlich möglich, die Novemberhilfe ebenfalls unter der Kleinbeihilfenregelung zu gewähren, wenn die gewährte Kleinbeihilfe (z.B. KfW-Schnellkredit) vor der Gewährung von Novemberhilfe (vollständig oder teilweise) zurückgezahlt wird.

b.) Beihilferechtlich auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen vergeben werden der KfW-Schnellkredit sowie weitere Kredite aus dem KfW-Sonderprogramm (z.B. KfW-Unternehmerkredit) mit einer Laufzeit über sechs Jahre und einem Kreditvolumen bis zu 800.000 EUR. Bei Darlehen ist dabei auf den gesamten Nennbetrag abzustellen (vgl. § 2 Abs. 2 der Bundesregelung Kleinbeihilfen). Das heißt, dass Zuschüsse und Darlehen nach der Kleinbeihilfenregelung (trotz der ökonomischen Unterschiede) gleichermaßen auf die Beihilfeobergrenze angerechnet werden müssen. Dies geht zurück auf die Vorgaben der Europäischen Kommission im Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19, auf dem die Bundesregelung Kleinbeihilfen beruht. 

 

11.) Arbeitnehmeranzahl von Vereinen!

Auch nicht wirtschaftliche Vereine sind auf dieser Grundlage als gemeinnützige Unternehmen antragsberechtigt, sofern sie zum Stichtag 29.02.2020 zumindest einen Beschäftigten (unabhängig von der Stundenanzahl) hatten und in einem nachgewiesenen unternehmerischen Bereich des Vereins dauerhaft steuerlich begünstigte Einkünfte aus Tätigkeiten eines Zweckbetriebes und/oder Einkünfte aus Tätigkeiten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes außerhalb eines Zweckbetriebes generieren, die weder im ideellen Bereich noch im Rahmen der Vermögensverwaltung anfallen. Dabei ist es unerheblich, ob vom Verein tatsächlich Steuern (Körperschafts-, Gewerbe- oder Umsatzsteuer) gezahlt werden. Sofern in nicht wirtschaftlichen Vereinen ausschließlich (umsatzsteuerbefreite) Einnahmen im ideellen Bereich aus Aufgaben des Vereins eingenommen werden, die von der Satzung abgedeckt sind, ist der Verein nicht antragsberechtigt. Für Einkünfte aus Vermögensverwaltung besteht ebenfalls keine Antragsberechtigung (z.B. langfristige Vermietung und Verpachtung von Immobilien, Zinsen, Wertpapiererträge, Übertragung von Werberechten). 

3.4. FAQ Update -Novemberhilfe vom 04.12.2020

  • Teilweise Begünstigung von Ein-Personen-Gesellschaften, insbesondere Ein-Personen-GmbH und Ein-Personen-GmbH & Co. KG, deren einziger Beschäftigter der Anteilsinhaber als sozialversicherungsfreier Geschäftsführer
  • Berücksichtigung von Speisen und Getränken bei Schaustellern/ Weihnachtsmarkt
  • Begrifflichkeit der Nachweisführung bei indirekt/ indirekt über Dritten Betroffenen
  • Zugehörigkeit der Tätigkeitsfelder zur Novemberhilfe, wenn Zugang zum Unternehmen faktisch nicht möglich ist bei Mischbetrieben
  • Klarstellung Wahlrecht Istversteuerung im Monat 11/2020 , wobei ein Wahlrecht zur Bestimmung des Vergleichsumsatzes im Vorjahr nicht besteht
  • Sonderumsätze insoweit präzisiert, als dass nicht zum laufendem Geschäftsbetrieb gehörende Umsätze herausgerechnet werden müssen
  • Behandlung (halb-) Jährliche Mitgliedsbeiträge im Vergleichs- und Förderzeitraum
  • werden im November 2020 Mitgliedsbeiträge eindeutig und nachweisbar für einen späteren Zeitraum gezahlt, erfolgt keine Anrechnung auf die Novemberhilfe. Dies wäre z.B. der Fall, wenn die Mitgliedschaft beitragsfrei um einen Monat verlängert wird. Eine Anrechnung erfolgt ebenfalls nicht, falls die Mitgliedsbeiträge nachweisbar zurückerstattet werden.
  • Behandlung/ Vergleichsumsatz Soloselbständige mit Eltern-/ Pflegezeit

 

4.) MÜK-Beschluss vom 28.10.2020 und 25.11.2020:

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder sind sich einig, dass die finanzielle Unterstützung des Bundes und der Länder für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen fortgeführt wird. Die Novemberhilfe wird in den Dezember auf Basis der Novemberhilfe verlängert und das Regelwerk der Überbrückungshilfe III entsprechend angepasst. Diese Hilfen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie sind für Unternehmen und Beschäftigte essentiell und ein wichtiges Element für die hohe Akzeptanz der notwendigen Schutzmaßnahmen bei den Bürgerinnen und Bürgern. Gleichzeitig sind diese Hilfen mit hohen Kosten für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler verbunden – alleine die Hilfen des Bundes für den November werden einen Umfang von 15 Milliarden Euro haben. Diese Hilfen sollen im Rahmen der Vorgaben des EU-Beihilferechts für den Zeitraum der temporären Schließungen im Dezember durch den Bund fortgeführt werden. In die entsprechenden Förderprogramme sind ausdrücklich auch Schausteller und Marktkaufleute einzubeziehen. Aufgrund der Dauer der Einschränkungen wurde der Beihilferahmen für einfache pauschale Regelungen von vielen Unternehmen bereits umfassend in Anspruch genommen. Die Bundesregierung wird dazu mit der Europäischen Kommission das Gespräch aufnehmen. Die beihilferechtlichen Fragen werden vom Bund unverzüglich geklärt. 

Für Fälle, in denen der durch die geänderte Kleinbeihilfenregelung und De-Minimis-Verordnung gegebene beihilferechtliche Rahmen nicht ausreicht, arbeitet die Bundesregierung derzeit an einer Programmergänzung. Ziel ist, zu einem späteren Zeitpunkt eine Antragstellung auf Grundlage eines anderen beihilferechtlichen Rahmens zu ermöglichen („Novemberhilfe plus“ Beihilfen bis 4 Millionen Euro: gestützt auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 (bis zu 3 Mio. Euro), ggf. kumuliert mit der Novemberhilfe (bis zu 1 Mio. Euro); Beihilfen über 4 Millionen Euro: nach Notifizierung bei der EU-Kommission auf Basis von Art. 107 Abs. 2 b AEUV). Aufgrund der Vorgaben der Bundesregelung Fixkostenhilfe sowie der EU-Kommission im Rahmen des Notifizierungsverfahrens können für die „Novemberhilfe plus“ inhaltliche Anpassungen an der Novemberhilfe erforderlich werden.

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes („Novemberhilfe“) ist gedacht für Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen durch MPK-Beschluss vom 28.10.2020 ab 02.11.2020 zur Novemberhilfe und MPK-Beschluß vom 25.11.2020 zur Dezemberhilfe temporär geschlossen wird, in Form einer einmaligen Kostenpauschale. 

5.) Programmdaten zur Novemberhilfe I und Dezemberhilfe I

WANN und WIE geht es los mit der Novemberhilfe?

– 2 Varianten zu unterscheiden:

a.) über Steuerberater (d.h. für Anträge ab 5.000 Euro Fördersumme)
– Beantragung über das bekannte elektronische Antragsportal der Steuerberater ab 25.11.2020
– nach Antragstellung durch Steuerberater wird ein bestimmter Prozentsatz von der Antragssumme, jedoch maximal 50.000 Euro als Aconto-Zahlung von der Bundeskasse an den Antragsteller gezahlt
– danach Prüfung des Antrags und ggf. Restzahlung 
– Nachweisverfahren wie bei ÜHI-ÜHII
 

b.) Eigenantrag durch Soloselbständige selber (d.h. für Anträge von Soloselbständigen bis 5.000 Euro Novemberhilfe-Fördersumme)  
– Soloselbständige (=Antragsteller) können den Antrag selbst stellen – ohne einen zu prüfenden Dritten.
– zwingend erforderlich für die Authentifizierung im Direktantrag ist ein ELSTER-Zertifikat.
– Sollte der Antragsteller noch kein Elster-Zertifikat besitzen, kann dieser dieses über das ELSTER-Portal www.elsteronline.de beantragen
– Beantragung geplant ab voraussichtlich ab 25.11.2020
– nach Antragstellung durch den Soloselbständigen  wird Antrag durch das elektronische Portal sofort im Dunkelverfahren (Schnellverfahren) geprüft
– ggf. werden Nachweise vom Antragsteller durch die Bewilligungsstellen angefordert oder eine Tiefenprüfung veranlasst
– die 75% des Vorjahresumsatzes (ggf. erstmal auf Grundlage von Umsatzbestätigungen von Dritten/ Finanzämtern), jedoch maximal 5.000 Euro, werden dann ab 27.11.2020 von der Bundeskasse an den Antragsteller gezahlt
 

BIS wann beantragbar?

Novemberhilfe bis 31.01.2021 beantragbar. 

Dezemberhilfe bis 31.03.2021 beantragbar. 

WER ist antragsberechtigt bei der Novemberhilfe?

Es wird bei der Wirtschaftshilfe („Novemberhilfe“) zwischen direkt und indirekt Betroffenen unterschieden. Laut Wirtschaftsministerium zählen dazu auch Clubs, Diskotheken und Künstler.
Es muss noch deutlich klargestellt werden, dass auch Schausteller/ Weihnachtsmarktaussteller da drunter fallen. 

Exemplarisch könnte folgendes unverbindliches Beispiel aus der Praxis anzutreffen sein, wobei für den jeweiligen Einzelfall immer ausschließlich die konkreten aktuell geltenden Vollzugshinweise, FAQ, Verträge, Schließungen und Anordnungen relevant sind:

Beispiel: direkt betroffenes Unternehmen:       von Schließung betroffenes Theater; Messehalle o.ä.
 
Beispiel: indirekt betroffenes Unternehmen:    Veranstalter/Agentur, welche für Veranstaltungen die erforderlichen Räume nachweislich und regelmäßig zu 80 Prozent seiner Umsätze im Theater, der Messehalle o.ä. bucht

Beispiel: indirekt über einen Dritten betroffen (=mittelbar betroffen): Künstlerin, mit zweifelsfrei nachgewiesenem Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent im November 2020 wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 und 6 des vorgenannten MPK-Beschlusses vom 28.10.2020 UND die Künstlerin muss regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze über Dritte (zum Beispiel! ihren Veranstalter/ ihre Agentur) erzielt haben, wobei diese Unternehmen (das Theater/die Messehalle) direkt von den obigen Maßnahmen betroffene Unternehmen sein müssen. 

– DIREKT betroffene Unternehmen:

Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der auf Grundlage des MPK-Beschlusses vom 28.10.2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder (vorläufig!! erstmal für den Zeitraum vom 02.11.-30.11.2020) den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (d.h. das Geschäft untersagt wird beziehungsweise aufgrund diesbezüglicher bestehender Anordnung bereits untersagt ist).

Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden als Ausnahme als direkt betroffene Unternehmen angesehen. 

Mischbetrieb:
Wenn ein Unternehmen mehrere unterschiedliche Tätigkeiten ausübt, ist wichtig, dass der Vergleichsumsatz sich zu MINDESTENS 80% konkret EINER wirtschaftlichen Tätigkeit („wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt“) zuordnen lässt, DIE direkt oder indirekt auf Grund einer behördlichen Anordnung/Schließung betroffen ist. Für einige Bereiche des Lebensmittelhandwerks wird es Ausnahmen geben, da diese im Regelfall bei Erreichen der Umsatzgrenze als direkt betroffene eingestuft werden. 
 

– INDIREKT betroffene Unternehmen: 
(eine eventuelle Präzisierung und die Nachweisführung bleibt den FAQ vorbehalten)
Entweder: 
a.) Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den o. g. Maßnahmen (MPK Beschluss vom 28.10.2020) betroffenen Unternehmen erzielen, zum Beispiel eine Wäscherei, die vorwiegend für Hotels arbeitet, die von der Schließungsanordnung direkt betroffen sind.

Oder MITTELBAR betroffene Unternehmen:
b.) Antragsberechtigt sind (als ebenso indirekt betroffene Unternehmen; hierunter dürften über eine Künstleragentur gebundene Künstler fallen) aber zusätzlich auch Unternehmen, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel über Veranstaltungsagenturen) erzielen. Diese Unternehmen (zum Beispiel Künstler) müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 und 6 des vorgenannten MPK-Beschlusses vom 28.10.2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent im November 2020 erleiden.
 

Wozu dann Überbrückungshilfe II, wenn es die Novemberhilfe gibt?

Die Überbrückungshilfe II gibt es für die Monate September, Oktober, November und Dezember 2020. Durch den Lockdown light sind verschiedene Unternehmen stärker betroffen, so dass mit der Novemberhilfe im Einzelfall für den Lockdownmonat November 2020 unter Umständen eine höhere Förderung gezahlt wird, als mit der Überbrückungshilfe II. 

Die Antragstellung der Novemberhilfe erfolgt unabhängig von der Überbrückungshilfe.

 

WER kann den Antrag (elektronisch) stellen für die Novemberhilfe?

– Soloselbständige können den Antrag für die außerordentliche Wirtschaftshilfe bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten (Elsterzertifizierung – siehe www.elsteronline.de) selber stellen. 

– der Antrag für die außerordentliche Wirtschaftshilfe ab 5.000 Euro Förderung kann für einen Antragsteller ansonsten ausschließlich durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte ab 25.11.2020 über das bereits bestehende elektronische Antragsportal unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden.  

WO erfolgt Beantragung der Novemberhilfe?

– die außerordentliche Wirtschaftshilfe beantragen die Steuerberater frühestens ab 25.11.20202) über das bereits bestehende und bekannte elektronische Antragsportal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. 

WIE hoch sind die Antragskosten der Novemberhilfe?

– mit Pauschalierung auf Grundlage der Umsätze soll unbürokratisch eine Auszahlung für Fixkosten möglich sein; was aber lt. BMWi auch Auswirkung auf die unterstellten Antragskosten haben dürfte
– bei der Ausübung des Ermessens der Steuerberater für die Antragskosten müssen – wie bei den Überbrückungshilfen – die Wahlrechte, Bearbeitungsaufwand und die Komplexität der Besonderheiten Berücksichtigung finden


WELCHE Deckelung bei der Förderung der Novemberhilfe? 

Besonderheiten ergeben sich auf Grund der noch ausstehenden Genehmigung durch die  EU. Die Förderhöchstgrenze bildet der beihilferechtliche Rahmen:
– Beihilfen bis 1 Mio. Euro (gestützt auf Kleinbeihilfenregelung und De-Minimis-VO)
– Beihilfen bis 4 Mio. Euro (gestützt auf Bundesregelung Fixkostenhilfe sowie vorgenannte Novemberhilfe)
– Beihilfen über 4 Mio. Euro (nach Notifizierung bei der EU-Kommission auf Basis von Art. 107 Abs. 2 b AEUV).
 

WOFÜR erfolgt Anrechnung/Kürzung, Lieferdienste bei der Novemberhilfe?

– Anrechnung von staatlichen Leistungen: 
Außer Darlehen werden alle anderen Hilfen in Form eines Zuschusses die im Förderzeitraum liegen, angerechnet.

Es erfolgt somit – sofern für den gleichen Förderzeitraum – eine Anrechnung von gleichartigen Leistungen wie von bereits erhaltenem KUG, Überbrückungshilfe oder späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe und andere staatlichen Hilfen auf diese Wirtschaftshilfe („Novemberhilfe“). Reine Darlehen (Liquiditätshilfen), wie zum Beispiel rückzahlbare KfW-Kredite, werden ausdrücklich NICHT angerechnet.

– Anrechnungs-Grundsatz von Zusatzumsätzen innerhalb des Förderzeitraums:
Umsätze von mehr als 25 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat werden – bis auf die unten aufgeführte Ausnahme bei Restaurants – auf die Umsatzerstattung („Novemberhilfe“) angerechnet. Die erfolgt, damit es keine Überförderung von mehr als 100-Prozent des Vergleichs-Umsatzes gibt. 

– Ausnahme für Zusatzumsätze bei Restaurants: 
Für Restaurants wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 mit vollem Umsatzsteuersatz begrenzt.
Damit werden Außerhausverkaufsumsätze mit reduziertem Umsatzsteuersatz bei der Novemberhilfe sowohl im November 2019, als auch im während der Schließung November 2020 herausgerechnet. 
Ziel: Im Gegenzug werden die Außerhausverkaufsumsätze während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen. 

Beispiel des BMF:
Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro), d. h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.
 

WIEVIEL Novemberhilfe und auf WELCHER Basis wird die Novemberhilfe gezahlt?

Grundsätze:
-Der Erstattungsbetrag der Wirtschaftshilfe („Novemberhilfe“) beträgt pro Woche der Schließung 75% des entsprechenden durchschnittlichen täglichen  UMSATZES des Vorjahresmonats November 2019, womit pauschal die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden.

Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 Umsatzsteuergesetz in einem Besteuerungszeitraum bzw. Voranmeldezeitraum i. S. d. § 13 Umsatzsteuergesetz.9 Ein Umsatz wurde danach grundsätzlich in einem bestimmten Monat erzielt, wenn die Leistung in diesem Monat erbracht wurde. Im Falle der Ist-Versteuerung kann bei der Frage nach der Umsatz-Erzielung auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs abgestellt werden (Wahlrecht). Wurde eine Umstellung von Soll- auf Ist-Besteuerung oder anders herum vorgenommen, hat für die betreffenden Monate im Jahr 2020 und 2019 jeweils eine Berechnung auf Basis des gleichen Besteuerungsregimes zu erfolgen.

Die Novemberhilfe ersetzt ausschließlich solche Umsätze, die aufgrund des Teil-Lockdowns in Deutschland nicht realisiert werden konnten, da die entsprechenden Aktivitäten per Landesverordnung im November bzw. Dezember 2020 untersagt waren (vgl. 1.2). Anders als bei der Überbrückungshilfe sind
Dienstleistungen, die gemäß § 3a Abs. 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt sind und nicht steuerbar sind, sowie übrige nicht steuerbare Umsätze (deren Leistungsort nicht im Inland liegt) nicht Teil des Umsatzes.

Nicht als Umsatz zu berücksichtigen sind zudem:
• Unentgeltliche Wertabgaben,
• Innergemeinschaftliche Erwerbe,
• Umsätze eines Unternehmensverbundes, die gleichzeitig Kosten des
Unternehmensverbundes darstellen (Leistungsverrechnung innerhalb des
Unternehmensverbundes),
• Umsätze aus dauerhafter gewerblicher Vermietung, die optional der Umsatzbesteuerung
unterliegen und
• Umsätze, die nicht zum laufenden Geschäftsbetrieb gehören (z.B. Umsätze aus Anlageverkäufen).
Über den steuerbaren Umsatz nach § 1 Absatz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz hinausgehende Posten sind dementsprechend nicht als Umsatz anzugeben (z.B. Corona-Überbrückungshilfe, Versicherungsleistungen, Stipendien). Dies gilt auch für den Verkauf von Mehrzweckgutscheinen, soweit sie nicht im Vergleichszeitraum eingelöst werden. 

Erfolgt keine monatliche Abrechnung der Umsätze (z. B. bei Dauerleistungen), ist im Vergleichs- und Förderzeitraum konsistent von einer gleichmäßigen Verteilung der Umsätze auszugehen (z. B. bei halbjährlicher oder jährlicher Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder
Dauerkarten). Bei einer andersartigen Verteilung sind möglichst weitere Kennzahlen als Nachweis hinzuzuziehen. Umsätze aus dem Verkauf von Einzweckgutscheinen, Abo-Karten und (aufladbaren) Geldwertkarten (z.B. Mehrfachtickets für den Schwimmbadbesuch), die ohne
weitere Konkretisierung einlösbar sind, sind dem Verkaufszeitpunkt zuzuordnen

Über den steuerbaren Umsatz nach § 1 Umsatzsteuergesetz hinausgehende Posten sind dementsprechend nicht als Umsatz anzugeben (u. a. Corona-Soforthilfe, Versicherungsleistungen und Schutzschirmzahlungen (z. B. bei Ärzten)).

Wenn aufgrund von belastbaren Anhaltspunkten davon ausgegangen werden kann, dass ein erfasster Umsatz nach den Grundsätzen des § 17 UStG berichtigungsfähig ist, kann dieser Umsatz im Rahmen der Ermittlung des Umsatzrückganges in den Monaten April bis Dezember 2020 und den entsprechenden Vergleichsmonaten im Jahr 2019 neutralisiert werden. Andererseits können Umsatzsteuerkorrekturen (negative Umsätze) aufgrund der Änderung der Bemessungsgrundlage gem. § 17 UStG, die in den relevanten Monaten (April bis Dezember 2019 und April bis Dezember 2020) in der Umsatzsteuer-Voranmeldung enthalten sind, bei der Umsatzermittlung nicht berücksichtigt werden. 

Ausnahmen:
a.) Restaurants: Grundlage ist hier laut einer vorläufigen Planung sowohl für 11/2019, als auch für 11/2020 ausschließlich der Umsatz mit vollem Umsatzsteuersatz, so dass Umsätze außer Haus in beiden Monaten komplett herausgerechnet werden und nicht schädlich, aber auch nicht förderungsfähig sind. (siehe Unterpunkt Anrechnung)

b.) Soloselbstständige: Bei diesen werden erheblich Schwankungen befürchtet. Diese können deshalb als Einzigste  als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen.

c.) Gründer ab 01.11.2019: Wahlrecht–> Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche/ wöchentliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden. 

WAS ist mit Soloselbständigen zur Novemberhilfe?

– auch und insbesondere Soloselbständige sollen begünstigt sein (siehe auch Anrechnung und WIEVIEL Novemberhilfe und auf WELCHER Basis).

– Soloselbständige haben bei der außerordentlichen Wirtschaftshilfe (Novemberhilfe) ein Wahlrecht; sie können als Bezugsrahmen für den Umsatz statt dem November 2019 auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde legen. 

– Eigenantrag bis 5.000 Euro möglich 
  

 

WELCHES Gründungsdatum für Novemberhilfe?

– grundsätzlich sind nur Unternehmen begünstigt, die im November 2019 bereits existierten
– Wenn aber nach dem 31. Oktober 2019 erst die Geschäftstätigkeit aufgenommen wurde, kann als Vergleichsumsatz auch der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche/ wöchentliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden.
 

WARUM Besonderheiten gibt es bei der Novemberhilfe?

– Wirtschaftshilfe ist ertragsteuerlich als steuerbare Einnahme zu erfassen
– Wirtschaftshilfe ist nicht zurückzuzahlen, wenn die Voraussetzungen erfüllt werden (=Zuschuss)
 

WESHALB verbundene Unternehmen bei der Novemberhilfe?

-Antragsberechtigung, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene
Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen.

Dies betrifft etwa eine Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants (geschlossen) und Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet) hält – hier wird die Nothilfe gezahlt, wenn die Restaurants zu mehr als 80 Prozent des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen.

 

WAS ist u.a. noch zu klären bei der Novemberhilfe?  

 – im Detail setzen wir uns dafür ein, dass u.a. für folgende Sachverhalte eine pragmatische und unkomplizierte Regelung gefunden wird: 

a.) wann/wird Grenze von 1 Mill. auf 3 oder 4 Mill. erhöht; wird neue Richtlinie verabschiedet?
b.) wie KfW-Darlehn von Soforthilfe und Darlehen für Beihilferahmen berücksichtigt?   –>geht nur die Rückzahlung des Darlehens zur Einhaltung der Grenze?)?