Neustarthilfe
Überbrückungshilfe I für Zeiträume von Juni - August 2020
Überbrückungshilfe II für Zeiträume vom September - Dezember 2020
Überbrückungshilfe III für Zeiträume vom Januar - Juni 2021
Neustarthilfe Zeiträume vom Dezember 2020 - Juni 2021
außerordentliche Wirtschaftshilfe (Novemberhilfe und Dezemberhilfe)
Allgemeine Programmhinweise
Beantragung ab 16.02.2021 über Eigenantrag des Unternehmers: hier
Die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) für Soloselbstständige in Höhe von bis zu 7.500 Euro kann momentan erstmal nur direkt vom Unternehmen beantragt werden. Später erfolgt noch eine Antragstellungsmöglichkeit für die zu prüfenden Dritten sowie für Unternehmer mit Einkünften aus Personengesellschaft/Kapitalgesellschaft usw..
Hotline Direktantrag Soloselbständige beim Bundeswirtschaftsministerium
Bei Rückfragen wenden Sie sich als Unternehmen/ Soloselbständiger bitte ausschließlich an das Service-Desk des Bundeswirtschaftsministerium unter +49 30-1200 21034 bzw. die Kontaktstelle des BMWi für Soloselbständige, da ausschließlich das Bundeswirtschaftsministerium aussage- und auslegungsberechtigt ist und die Bundessteuerberaterkammer und auch die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt KEINE Auskünfte zur Neustarthilfe oder den hier dargestellten unverbindlichen Inhalten an Soloselbständige/ Unternehmen erteilen darf und kann.
Service-Hotline +49 30-1200 21034
Servicezeiten Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr
Grundsätzlich sind staatliche Mittel, die die Voraussetzungen des Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllen, als staatliche Beihilfen bei der Europäischen Kommission anzumelden und müssen von der EU-Kommission genehmigt werden. Von diesem Grundsatz gelten jedoch Ausnahmen, etwa für den Fall, dass die Europäische Kommission eine Beihilferegelung genehmigt hat ( z.B. Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020) und Einzelbeihilfen sämtliche Voraussetzungen dieser Beihilferegelung erfüllen. Auch Hilfen, die den Vorgaben der einschlägigen De-minimis-Verordnung unterfallen, sind von der Anmeldepflicht ausgenommen.
Die folgende Tabelle gibt einen groben Überblick, auf welche beihilferechtlichen Regelungen sich die dort aufgeführten Corona-Hilfsprogramme des Bundes (wegen Beschluss der EU vom 21.01.2021 sowie teilweiser Anpassung der Höchstbeträge keine finale/abschließende Aufzählung; EU-Erhöhung der Obergrenzen für Kleinbeihilfen von bislang 800.000 Euro auf 1,8 Mio. Euro und EU-Erhöhung der Obergrenzen für Fixkostenhilfen von bislang 3 Mio. Euro auf 10 Mio. Euro) stützen.
Quelle: Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt in Anlehnung an Bundeswirtschaftsministerium
Übersicht zur Neustarthilfe:
letztes Term Sheet: Term Sheet 04.02.2021
letzte Anlage zum Term Sheet: Anlage Term Sheet 04.02.2021
aktueller FAQ Bundeswirtschaftsministerium zu Beihilferegelungen (für alle Programme): hier
aktueller FAQ Bundessteuerberaterkammer zu Beihilferegelungen (für alle Programme): hier
aktueller FAQ Bundeswirtschaftsministerium: hier
aktuelle Kurzanleitung Bundeswirtschaftsministerium zur Erstellung eines Änderungsantrags (nicht Neustarthilfe): hier
aktueller Leitfaden des Bundeswirtschaftsministeriums zu Verbundunternehmen: hier
Leitfaden für Antragserfassende: hier
aktuelle Vollzugshinweise: hier
Fassung gemäß Genehmigung der Europäischen Kommission SA.61744 vom 12.2.2021 Vierte Geänderte Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Vierte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020″): hier
Übersicht FAQ
BMWi-FAQ Stand: 27.02.2021
Corona-Hilfe | Bundes-regelung Kleinbeihilfen 2020 bis zu | De-minimis-Verordnung | Bundes-regelung Fixkostenhilfe | Bundesregelung Art.107 Abs. 2 lit. B | Bundes-regelung Messen |
Soforthilfe des Bundes | x | ||||
Überbrückungshilfe I | x | x | |||
Überbrückungshilfe II | x | x | |||
Überbrückungshilfe III | x | x | x | ||
Novemberhilfe gesamt | x | x | x | x | |
Dezemberhilfe gesamt | x | x | x | x | |
Messe- und Kongress- | x | ||||
Neustarthilfe | x |
Kurzübersicht letzter Änderungen bei der Neustarthilfe
NEU: 04.03.2021 BMWi veröffentlicht Leitfaden zu Verbundunternehmen für die Überbrückungshilfe I-III sowie zur November- und Dezemberhilfe hier: Leitfaden-Corona-Beihilfen-Verbundunternehmen
(einige aufgeführte Beispiele sind noch strittig; u.a. Seite 6 Nr. 4b)
NEU: 03.03.2021 Die Beantragung der Neustarthilfe für prüfende Dritte (Steuerberater) wird im März 2021 programmiert und voraussichtlich bis Ende März 2021 auch freigeschaltet werden.
NEU: 03.03.2021 Bundeswirtschaftsministerium veröffentlicht hier: aktualisierten BMWi-FAQ zur Beihilferegelung (für alle Programme)
NEU: 03.03.2021 Bundessteuerberaterkammer veröffentlicht hier in Kürze : aktualisierten BStBK-FAQ zur Beihilferegelung (für alle Programme)
NEU: 03.03.2021 Derzeit wird im März 2021 das Fachverfahren für die Überbrückungshilfe III programmiert, damit – wenn alles klappt und für die Länder freigegeben/ übermittelt wird – anschließend die regionalen Bewilligungsstellen die Bearbeitung und Bewilligung der Restzahlung der Überbrückungshilfe III vornehmen können.
NEU: 03.03.2021 Nochmalige Phishing-Warnung der Europäischen Union vom 24.02.2021 wegen der Corona-Hilfen: hier „Betrüger zielen erneut mit angeblichen Corona-Überbrückungshilfen auf T-Online-Nutzer. Erneut kursieren massenhaft Emails mit einem falschen Antragsformular für eine Corona-„Überbrückungshilfe Teil 3“ der Bundesregierung für Unternehmen. Die Absender geben sich in betrügerischer Absicht als Mitarbeiter der Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland aus. Betroffen sind wieder Nutzerinnen und Nutzer des Email-Dienstes von T-Online. Öffnen Sie diese Emails nicht! Die Emails kommen nicht von der Europäischen Kommission. Es handelt sich um den Versuch böswilliger Akteure, an sensible Unternehmensdaten zu kommen. Die Polizei ist informiert.“
NEU: 01.03.2021 Bundeswirtschaftsministerium veröffentlicht veränderten BMWi-FAQ zur Überbrückungshilfe III (MIT Änderung zu den Branchenregelungen)
NEU: 01.03.2021 Bundessteuerberaterkammer veröffentlicht in Kürze veränderten BStBK-FAQ zur Überbrückungshilfe III hier: BStBK-FAQ zur Überbrückungshilfe III
NEU: 27.02.2021 Bundeswirtschaftsministerium veröffentlicht veränderten BMWi-FAQ Neustarthilfe: hier und siehe ganz unten (rot markiert)
Änderungen bei:
FAQ-Punkt 2.1. Antragsberechtigung
FAQ-Punkt 2.3. Darstellende Künste (wie SchauspielerInnen)
FAQ-Punkt 3. Umsatzdefinition
FAQ-Anhang 1 Berücksichtigungsfähige Berufe nach Berufsklassifizierung der Bundesarbeitsagentur
NEU: 26.02.2021 DATEV veröffentlichte am 26.02.2021 die EXCEL-Berechnungshilfe zur Überbrückungshilfe III hier Datev
NEU: 23.02.2021 Eine Übernahme der Bearbeitung der Überbrückungshilfe III-Anträge mit anschließender Restauszahlung wird den regionalen Bewilligungsstellen (hier in Sachsen-Anhalt die Investitionsbank) voraussichtlich ab frühestens Mitte März 2021 möglich sein
NEU: 23.02.2021 Die Antragstellung für die Neustarthilfe wird zukünftig auch durch prüfende Dritten möglich sein. Diese zu programmieren dürfte noch etwas dauern.
NEU: 23.02.2021 Anträge in Sachsen-Anhalt, bei denen im Abgleich mit der Finanzverwaltung die im Antrag angegebene IBAN des Unternehmens als nicht bekannt zurückgemeldet wird, wurden bisher sehr pragmatisch von der Investitionsbank gelöst, indem diese den Antragstellern als eine Option empfohlen hat, die im Antrag angegebene IBAN dem Finanzamt nachzumelden. Einige Antragsteller haben dabei die im Antrag angegebene IBAN dem Finanzamt zwar nachgemeldet, dies aber mit der Weisung, die Meldung der Investitionsbank zu bestätigen, aber die IBAN nicht zu speichern, da diese ausschließlich für die Zahlung der Überbrückungshilfen gemeldet wurde. Dieser „Lösungsansatz“ wird nicht akzeptiert. Wenn die Investitionsbank also eine IBAN im Antrag erkennt, die dem Finanzamt nicht bekannt ist, erfolgt keine Auszahlung (mehr). Wenn zukünftig die Investitionsbank dann auf Nachfrage nicht die dem Finanzamt bekannte Bankverbindung benannt bekommt, muss die Investitionsbank künftig derartige Anträge mangels Mitwirkung ablehnen.
NEU: 23.02.2021 Bundeswirtschaftsministerium veröffentlicht hier: aktualisierten BMWi-FAQ zur Beihilferegelung (für alle Programme)
NEU: 23.02.2021 Bundessteuerberaterkammer veröffentlicht hier aktualisierten BStBK-FAQ zur Beihilferegelung (für alle Programme)
NEU: 18.02.2021 Bundessteuerberaterkammer nimmt Stellung zur Hotline: Interview hier: Steuerberater über Corona-Hilfen: „Die Hotline ist leider eine Katastrophe“
NEU: 18.02.2021 DATEV veröffentlichte das Service-Release für STEUERBERATER zur Überbrückungshilfe III
NEU: 17.02.2021 Hinweise zu Gefahr der Beantragung Neustarthilfe in Bezug auf Überbrückungshilfe III
Die Bundessteuerberaterkammer war nicht an der Entwicklung des FAQ Neustarthilfe beteiligt. Bitte wenden Sie sich für Rückfragen ausschließlich an den Service-Desk für Solo-Selbständige:
Service-Hotline +49 30-1200 21034
Servicezeiten Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr
Der Antrag auf Neustarthilfe kann DERZEIT nur durch das Unternehmen selbst und NOCH nicht (aber in Kürze) durch einen Steuerberater gestellt werden. Der Antrag kann und muss damit DERZEIT durch das Unternehmen selbst mittels eines beim Unternehmen vorhandenen bzw. andernfalls vom Unternehmen neu zu beantragenden Elsterzertifikat gestellt werden. Das Elsterzertifikat des Steuerberaters kann dazu NICHT verwendet werden.
Hier müssen die Unternehmen/ Mandanten und später die Steuerberater stark aufpassen, weil es sich derzeit um ein unumkehrbar ausgeübtes Wahlrecht für eines der beiden Hilfen handelt und sowohl Lockdown, als auch die Umsatzentwicklung nicht abschätzbar sind.
Wenn Steuerberater in der Vorbereitung des Antrages auf Neustarthilfe eingebunden werden (zum Beispiel Wegen Eigenantrag des Unternehmens auf Grund von Anfragen, Registrierung, Datenmaterial, FAQ, Komplexität, Günstigerprüfung mit der Überbrückungshilfe III usw.) empfiehlt sich unbedingt eine gesonderte vertragliche Vereinbarung zur Haftung und auch zum Honorar.
Soloselbständige können ENTWEDER die Neustarthilfe in Anspruch nehmen ODER die Erstattung von Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III. Eine Inanspruchnahme beider Förderungen ist nicht möglich:
- Soloselbständige, die die Neustarthilfe beantragt oder erhalten haben, können keinen Antrag (mehr) auf Erstattung von Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III stellen! Auch nicht über den Steuerberater!
- Soloselbständige, die die Überbrückungshilfe III beantragt oder erhalten haben, sind somit nicht antragsberechtigt für die Neustarthilfe.
NEU: 16.02.2021 Lt. BMWI sollen auch Konzerne (durch Wegfall bestimmter Höchstgrenzen; insbesondere der 750 Mio. Grenze) und Unternehmen, die bisher durchs Raster gefallen sind, in Kürze eine gesonderte Förderungsmöglichkeit bekommen
– 10.02.2021 die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) für Soloselbstständige in Höhe von bis zu 7.500 Euro kann zukünftig über Steuerberater und derzeit ab 10.02.2021 direkt, d.h. über einen Eigenantrag durch das Unternehmen selbst beantragt werden
– 09.02.2021 Mit der Neustarthilfe können nun auch Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, die kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse von bis zu 14 zusammenhängenden Wochen ausüben, sowie unständig Beschäftigte mit befristeten Beschäftigungsverhältnissen von unter einer Woche berücksichtigt werden (sogenannte „freie“ Schauspielerinnen und Schauspieler) Hilfen von bis zu 7.500 Euro beantragen: hier Pressemitteilung
– Bundesfinanzministerium zu Änderungen in der Neustarthilfe
- „Soloselbstständige können im Rahmen der Überbrückungshilfe III statt einer Einzelerstattung von Fixkosten eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) ansetzen.
- Die Neustarthilfe steht Soloselbstständigen zu, die ihr Einkommen im Jahr 2019 zu mindestens 51 Prozent aus ihrer selbstständigen oder gleichgesetzten Tätigkeit erzielt haben.
- Auch sogenannte unständig Beschäftigte aller Branchen sowie kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten können die Neustarthilfe beantragen, sofern sie kein Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld beziehen. Damit werden auch nicht fest angestellte Schauspieler*innen und vergleichbare Beschäftigte wirksam unterstützt.
- Die volle Betriebskostenpauschale erhält, wessen Umsatz im Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem sechsmonatigen Referenzumsatz 2019 um 60 Prozent oder mehr zurückgeht.
- Die Bedingungen der einmaligen Betriebskostenpauschale werden deutlich verbessert. Sie wird auf 50 Prozent des Referenzumsatzes verdoppelt; bisher waren 25 Prozent vorgesehen. Der Referenzumsatz beträgt im Regelfall 50 Prozent des Gesamtumsatzes 2019. Damit beträgt die Betriebskostenpauschale normalerweise 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019.
- Für Antragsteller*innen, die ihre selbstständige Tätigkeit erst ab dem 1. Januar 2019 aufgenommen haben, gelten besondere Regeln. Die maximale Höhe beträgt 7.500 Euro; bisher waren 5.000 Euro vorgesehen. Bei einem Umsatz von 20.000 Euro (Durchschnittsumsatz in der Künstlersozialkasse) werden also 5.000 Euro Neustarthilfe gezahlt (50 Prozent des Referenzumsatzes für sechs Monate 2019 /10.000 Euro).
- Die Betriebskostenpauschale wird zu Beginn der Laufzeit als Vorschuss ausgezahlt, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Januar 2021 bis Juni 2021 noch nicht feststehen. Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei über 40 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen.
- Der Zuschuss zu den Betriebskosten wird nicht auf Leistungen der Grundsicherung angerechnet und auch nicht bei der Ermittlung des Einkommens zur Bestimmung des Kinderzuschlags berücksichtigt.
- Es handelt sich – wie bei den anderen Zuwendungen der Überbrückungshilfe – um einen steuerbaren Zuschuss.“
FAQ zur „Neustarthilfe für Soloselbständige“ (Sand 27.02.2021)
Diese FAQ erläutern einige wesentliche Fragen zur Handhabung der „Neustarthilfe für Soloselbständige“. Der einmalige Zuschuss von bis zu 7.500 Euro wird im Rahmen der Förderphase des Bundesprogramms Überbrückungshilfe III gewährt und umfasst den Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021. Die FAQ sind als Hintergrundinformationen für antragsberechtigte Soloselbständige gedacht.
Soloselbständige, die im Rahmen der „Überbrückungshilfe III“ die anteilige Förderung von Fixkosten geltend machen möchten, werden auf die FAQ zur „Überbrückungshilfe III für kleine und mittlere Unternehmen“ verwiesen. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe III und der Neustarthilfe ist nicht möglich.
Inhalt
- Was ist die Neustarthilfe?
- Wer kann die Neustarthilfe beantragen?
- Wie viel Neustarthilfe wird gezahlt?
- Wie läuft die Antragstellung?
- Verhältnis zu anderen Leistungen
- Sonderfälle
1. Was ist die Neustarthilfe?
Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist. Sie ergänzt die bestehenden Sicherungssysteme, wie z.B. die Grundsicherung. Soloselbständige, welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III nicht in Anspruch nehmen, können einmalig als Unterstützungsleistung (Neustarthilfe) 50 % des im Vergleichszeitraum erwirtschafteten Referenzumsatzes erhalten. Die Neustarthilfe beträgt maximal 7.500 Euro.
Die Neustarthilfe wird in einem ersten Schritt als Vorschuss ausgezahlt, bevor die tatsächlichen Umsätze im Förderzeitraum feststehen. Erst nach dessen Ablauf, also ab Juli 2021, wird auf Basis des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Januar bis Juni 2021 die Höhe der Neustarthilfe berechnet, auf den die/der Soloselbständige Anspruch hat. Die/der Soloselbständige darf die als Vorschuss gewährte Neustarthilfe in voller Höhe behalten, wenn sie/er Umsatzeinbußen von über 60 % zu verzeichnen hat. Fallen die Umsatzeinbußen geringer aus, ist die Neustarthilfe (anteilig) zurückzuzahlen. Sie ist somit als Liquiditätsvorschuss zu verstehen, der im Falle eines positiven Geschäftsverlaufs der/des Soloselbständigen (anteilig) zurückgezahlt werden muss.
Schauspieler/innen und andere Künstler/innen, die nur kurzfristige Engagements und kurz befristete Verträge haben, sind in einer ähnlichen Situation wie Soloselbstständige. Mit dem Lockdown für Theater und Bühnen sind ihre potenziellen Arbeitgeber geschlossen. Im Rahmen der Neustarthilfe können daher auch kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse (mit Dauer von bis zu 14 Wochen) in den Darstellenden Künsten sowie unständige Beschäftigungsverhältnisse (mit Dauer von bis zu sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen) im Vergleichszeitraum berücksichtigt werden. Voraussetzung ist hierfür, dass die Antragstellenden für Januar 2021 kein Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezogen haben.
2. Wer kann die Neustarthilfe beantragen?
- Wer ist antragsberechtigt?
Für die Neustarthilfe grundsätzlich antragsberechtigt sind selbständig erwerbstätige Soloselbständige (im Folgenden: „Soloselbständige“) aller Branchen, wenn sie
- ihre selbstständige Tätigkeit im Haupterwerb ausüben, d.h. dass der überwiegende Teil der Summe Ihrer Einkünfte (mind. 51 %) aus einer gewerblichen (§ 15 EStG) und/oder freiberuflichen (§ 18 EStG) Tätigkeit stammt (vgl. auch 2.4),[1]
- weniger als eine/n Angestellte/n (Vollzeit-Äquivalent) beschäftigen (vgl. 2.5),
- bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind,
- keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend machen und
- ihre selbständige Geschäftstätigkeit vor dem 1. Mai 2020 aufgenommen haben[2].
Nicht antragsberechtigt sind Soloselbständige (Ausschlusskriterien), die
- sich bereits zum 31. Dezember 2019 in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten befunden haben (EU-Definition[3]) und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben[4],
- ihre Geschäftstätigkeit dauerhaft eingestellt oder ein nationales Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet haben.
[1] Bezugspunkt ist das Jahr 2019. Wurde die selbständige Tätigkeit nach dem 1. Januar 2019 aufgenommen, ist auf die Summe der Einkünfte in dem Zeitraum abzustellen, welcher der Berechnung des Referenzumsatzes zugrunde gelegt wird (Vergleichszeitraum; vgl. 3.2 und 3.3). [2] Als Datum zählt der Tag, an dem die selbständige Tätigkeit beim Finanzamt angemeldet wurde. Kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten und unständig Beschäftigte (im Sinne von 2.3) können bei der Antragstellung als Datum auch den ersten Tag des Monats angeben, in dem sie erstmalig Einnahmen aus unständigen bzw. kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen nach Definition der Neustarthilfe erzielt haben. Ist das genaue Datum dieses ersten Engagements nicht mehr bekannt, da es weit in der Vergangenheit zurückliegt, in jedem Fall aber vor dem 1. Januar 2019, kann hilfsweise das Datum „31. Dezember 2018“ angegeben werden. [3] Nach § 2 Nr. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014). [4] Für kleine und Kleinstunternehmen, zu denen auch Soloselbstständige gehören, gilt dies dann, wenn sie Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind oder sie bereits Rettungsbeihilfen oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben. Falls diese Unternehmen eine Rettungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen der Kredit bereits zurückgezahlt wurde oder die Garantie bereits erloschen ist. Falls diese Unternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen keinem Umstrukturierungsplan mehr unterliegen. Als kleine und Kleinstunternehmen in diesem Sinne gelten solche Soloselbständige mit einer Jahresbilanzsumme von weniger als 10 Mio. Euro.
Kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse in den Darstellenden Künsten, sowie unständige Beschäftigungsverhältnisse von unter einer Woche gelten für die Prüfung der Antragsberechtigung der Neustarthilfe unter bestimmten Bedingungen (vgl. 2.3) als selbständige Tätigkeit. Die sich aus diesen Tätigkeiten ergebenden Einkünfte werden entsprechend bei der Bestimmung des Haupterwerbs berücksichtigt.
Welche Umsätze bzw. Einnahmen bei der Berechnung der Neustarthilfe zugrunde gelegt werden, ergibt sich aus 3.5, 3.6 und 3.7.
Wichtiger Hinweis: Es ist nur ein Antrag auf Neustarthilfe möglich! Wenn Sie einen Antrag als natürliche Person gestellt haben, kann die Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter-Geschäftsführer Sie sind, keinen Antrag auf Neustarthilfe stellen und umgekehrt.
- Ich habe für die Ausübung meiner Soloselbständigkeit ein Unternehmen gegründet. Bin ich antragsberechtigt? Was ist mit Umsätzen aus Personen- und Kapitalgesellschaften, an denen ich beteiligt bin?
In einem ersten Antragsschritt kann die Neustarthilfe ab Februar 2021 von natürlichen Personen beantragt werden, die ihre selbständigen Umsätze als Freiberufler/in oder als Gewerbetreibend/er für die Berechnung der Neustarthilfe zugrunde legen möchten.
In einem zweiten, späteren Antragsschritt wird das Antragsverfahren auch geöffnet für
- Soloselbständige, die neben ihren freiberuflichen und/oder gewerblichen Umsätzen auch anteilige Umsätze aus Personengesellschaften (PartG, KG, GbR, OHG) erzielen
- Soloselbständige, die anteilige Umsätze aus Personengesellschaften erzielen und alle ihre selbständigen Umsätze über diese Gesellschaften erzielen und
- Kapitalgesellschaften mit einem Gesellschafter/einer Gesellschafterin (Ein-Personen-GmbH, Ein-Personen-UG (haftungsbeschränkt)) bzw. einem Aktionär/einer Aktionärin (Ein-Personen-AG).
Mit Blick auf die rechtliche Komplexität von Personen- und Kapitalgesellschaften bitten wir um Verständnis, dass derartige gewählte Konstruktionen erst in einem zweiten Schritt berücksichtigt werden können.
Wichtiger Hinweis: Es ist nur ein Antrag auf Neustarthilfe möglich!
- Wenn Sie jetzt einen Antrag auf Neustarthilfe als natürliche Person stellen, in dem Sie nur Umsätze aus freiberuflicher und/oder gewerblicher Tätigkeit als Soloselbständiger angeben, ist es nicht möglich, dass Sie zu einem späteren Zeitpunkt nachträglich auch anteilige Umsätze aus Personengesellschaften für die Berechnung der Neustarthilfe geltend machen.
- Falls Sie sich dazu entscheiden sollten, für die Berechnung der Neustarthilfe die Umsätze aus Personengesellschaften im Antrag nicht anzugeben, sind aber gegebenenfalls im Rahmen der Endabrechnung Umsätze dieser Personengesellschaften oder später gegründeter Gesellschaften sowohl für den Vergleichs- als auch den Förderzeitraum anzugeben.
- Wenn Sie einen Antrag als natürliche Person gestellt haben, kann die Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter-Geschäftsführer Sie sind, keinen Antrag auf Neustarthilfe stellen und umgekehrt. Dies gilt auch für Aktiengesellschaften, deren einzige/r Aktionär/Aktionärin Sie sind.
Beispiele:
- Herr Müller ist Musiker. Er ist selbständig als Musiklehrer tätig und gleichzeitig Angestellter eines Gitarrengeschäfts. Herr Müller kann den Antrag auf Neustarthilfe ab Februar in eigenem Namen als natürliche Person stellen, sofern mindestens 51 % seiner Einkünfte aus seiner selbständigen Tätigkeit resultieren. Für die Berechnung der Neustarthilfe werden die Umsätze aus seiner freiberuflichen Musiklehrertätigkeit sowie die Einnahmen aus seinem Angestelltenverhältnis berücksichtigt.
- Herr Kluge ist Musiker. Er ist selbständig als Musiklehrer tätig und gleichzeitig Angestellter eines Gitarrengeschäfts. Den Großteil seiner Einnahmen erzielt er jedoch über eine Band, die als GbR organisiert ist. Ihm stehen 30 % der Gewinne dieser Band zu.
Bei Antragstellung im Februar: Herr Kluge kann den Antrag auf Neustarthilfe sofort in eigenem Namen als natürliche Person stellen. Herr Kluge ist antragsberechtigt, wenn seine Einkünfte zu mindestens 51% aus der freiberuflichen Tätigkeit und aus der Beteiligung an der GbR stammen. Für die Berechnung der Umsatzrückgänge werden allerdings nur die Einnahmen aus seinem Angestelltenverhältnis sowie die Umsätze aus seiner freiberuflichen Musiklehrertätigkeit berücksichtigt. Der GbR-Umsatz wird für die Berechnung der Umsatzrückgänge und somit für die Höhe der Neustarthilfe nicht berücksichtigt.
Bei Antragstellung im 2. Antragsschritt: Herr Kluge kann den Antrag auf Neustarthilfe im zweiten Antragschritt in eigenem Namen als natürliche Person stellen. Dabei wird dann für die Berechnung der Neustarthilfe auch 30°% des GbR-Umsatzes zusätzlich zu seinen Einnahmen aus dem Angestelltenverhältnis und seinen Umsätzen aus seiner selbständigen Musiklehrertätigkeit berücksichtigt.
- Frau Sommer ist Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH und die GmbH verkauft Fotografie als Dienstleistung. Die GmbH von Frau Sommer kann im zweiten Antragsschritt einen Antrag auf Neustarthilfe stellen. Für die Berechnung werden die Umsätze der GmbH zugrunde gelegt.
- Unter welchen Umständen können auch Personen, die oftmals kurz befristete Beschäftigungen in den Darstellenden Künsten bzw. unständige Beschäftigungen ausüben, die Neustarthilfe beantragen, wie bspw. Schauspieler/innen?
Schauspieler/innen und andere Künstler/innen, die nur kurzfristige Engagements und kurz befristete Verträge haben, sind in einer ähnlichen Situation wie Soloselbstständige. Mit dem Lockdown für Theater und Bühnen sind ihre potenziellen Arbeitgeber geschlossen. Sie sind deshalb in der Neustarthilfe antragsberechtigt.
Einkünfte aus kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen und unständigen Beschäftigungsverhältnissen in 2019 gelten für die Prüfung der Antragsberechtigung der Neustarthilfe (vgl. 2.1/ Haupterwerb) als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, wenn:
- es sich um kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse von bis zu 14 zusammenhängenden Wochen in den Darstellenden Künsten handelt, d.h. die Tätigkeiten entsprechend der Klassifikation der Berufe der Bundesagentur für Arbeit unter Nr. 94 („Darstellende und unterhaltende Berufe“) oder unter Nr. 8234 („Berufe in der Maskenbildnerei) fallen[5] ODER
- es sich um unständige Beschäftigungsverhältnisse von bis zu sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen handelt
- und die/der Antragstellende für Januar 2021 kein Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezogen hat.
[5] „Klassifikation der Berufe 2010 – überarbeitete Fassung 2020“: https://statistik.arbeitsagentur.de/DE/Navigation/Grundlagen/Klassifikationen/Klassifikation-der-Berufe/KldB2010-Fassung2020/KldB2010-Fassung2020-Nav.html;jsessionid=B8B6D240D11E444552D1287E7A1F0B71
Eine vollständige Liste der in diesem Sinne berücksichtigungsfähigen Berufe finden Sie hier
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, werden die nichtselbständigen Einkünfte aus diesen Beschäftigungsverhältnissen selbständigen Einkünften im Sinne der Neustarthilfe gleichgesetzt: Sie können deshalb diese Einkünfte zu ihren Einkünften aus einer gewerblichen und/oder freiberuflichen Tätigkeit dazuzählen. Soweit im Vergleichszeitraum die Summe dieser Einkünfte 51 % oder mehr Ihrer Gesamteinkünfte betragen hat, können Sie die Neustarthilfe beantragen. Auch wenn Sie keine Einkünfte aus gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeiten hatten, sind Sie antragsberechtigt, wenn die 51% alleine mit den unständigen oder kurz befristeten Beschäftigungen erzielt werden.
Haben Sie hingegen für Januar 2021 Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezogen, gelten die Einkünfte aus den vorstehenden Beschäftigungen nicht als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Dies gilt unabhängig davon, wie lange Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezogen wurde. Sie können die Neustarthilfe jedoch weiterhin beantragen, wenn im Vergleichszeitraum mind. 51 % Ihrer Einkünfte aus einer gewerblichen und/oder freiberuflichen Tätigkeit stammen.
Beispiele:
- Herr Müller ist Schauspieler und erzielte 2019 Einkünfte aus kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen von insg. 20.000 Euro. Gleichzeitig erzielte er als Angestellter einer Schauspielschule Einkünfte von 10.000 Euro als abhängig Beschäftigter.
- Fall A: Herr Müller bezieht für Januar 2021 Arbeitslosengeld. Seine Einkünfte aus den kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen werden selbständigen Einkünften daher nicht gleichgesetzt. Somit liegen 2019 keine selbständigen oder gleichgesetzten Einkünfte vor und Herr Müller ist nicht antragsberechtigt für die Neustarthilfe.
- Fall B: Herr Müller bezieht für Januar 2021 kein Seine Einkünfte aus den kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen werden selbständigen Einkünften daher gleichgesetzt. Somit stammen 2019 über 51% seiner Einkünfte aus selbständigen oder gleichgesetzten Tätigkeiten und Herr Müller ist antragsberechtigt für die Neustarthilfe.
- Herr Müller ist Schauspieler und erzielte 2019 Einkünfte aus kurz befristeter Beschäftigung von insg. 10.000 Euro. Gleichzeitig erzielte er als Angestellter einer Schauspielschule Einkünfte von 20.000 Euro als abhängig Beschäftigter.
- Herr Müller ist nicht antragsberechtigt für die Neustarthilfe. Auch im Falle einer Gleichsetzung seiner Einkünfte aus kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen mit selbständigen Einkünften stammen weniger als 51 % seiner Gesamteinkünfte aus selbständigen oder gleichgesetzten Tätigkeiten.
- Frau Peter ist Sängerin und erzielt 2019 mit kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen 15.000 Euro. Gleichzeitig ist sie freiberufliche Gesangslehrerin und erzielt damit Einkünfte von 20.000 Euro.
- Frau Peter ist antragsberechtigt für die Neustarthilfe, unabhängig davon ob sie für Januar 2021 Arbeitslosengeld bezieht. Denn alleine mit ihren freiberuflichen Einkünften erzielte sie 2019 über 51% ihrer Einkünfte.
- Frau Peter ist Sängerin und erzielt 2019 mit kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen 20.000 Euro. Gleichzeitig ist sie freiberufliche Gesangslehrerin und erzielt damit Einkünfte von 15.000 Euro.
- Fall A: Frau Peter bezieht für Januar 2021 Arbeitslosengeld. Ihre Einkünfte aus den kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen werden selbständigen Einkünften daher nicht gleichgesetzt. Somit liegen 2019 ihre selbständigen Einkünfte unter 51% der Gesamteinkünfte und Frau Peter ist nicht antragsberechtigt für die Neustarthilfe.
- Fall B: Frau Peter bezieht für Januar 2021 kein Ihre Einkünfte aus den kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen werden selbständigen Einkünften gleichgesetzt. Da mehr als 51 % ihrer Gesamteinkünfte aus selbständigen und gleichgesetzten Tätigkeiten stammen, ist Frau Peter antragsberechtigt für die Neustarthilfe.
- Wie finde ich heraus, ob ich im Haupterwerb selbständig bin?
Sie üben Ihre selbstständige Tätigkeit im Haupterwerb aus, wenn der überwiegende Teil der Summe Ihrer Einkünfte (mind. 51 %) aus einer gewerblichen (§ 15 EStG) und/oder freiberuflichen (§ 18 EStG) Tätigkeit stammt.
Für die Berechnung setzen Sie die Summe Ihrer „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“ (§ 15 EStG) und „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ (§ 18 EStG) in das Verhältnis zu Ihren gesamten Einkünften, zu denen auch fünf weitere Einkunftsarten zählen. Das sind:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG),
- Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG),
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG),
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG), sowie
- Sonstige Einkünfte im Sinne von § 22 EStG.
Die Höhe der jeweiligen Einkünfte können Sie Ihrem Einkommensteuerbescheid entnehmen. Bezugspunkt ist das Jahr 2019. Haben Sie Ihre selbständige Tätigkeit nach dem 1. Januar 2019 aufgenommen, stellen Sie bei der Berechnung auf die Summe der Einkünfte in dem Zeitraum ab, den Sie für die Berechnung des Referenzumsatzes zugrunde legen (vgl. 3.3).
Beispiele:
- Frau Groß ist Reiseleiterin und hat im Jahr 2019 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 20.000 Euro erzielt. Zusätzlich war sie auch in einem Reisebüro angestellt und hatte hierdurch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von 15.000 Euro. Die Summe ihrer Einkünfte beträgt damit 35.000 Euro; der Anteil ihrer selbständigen Einkünfte beträgt 57°% ((20.000 Euro/35.000 Euro) * 100)). Frau Groß ist also selbständig im Haupterwerb und somit antragsberechtigt für die Neustarthilfe.
- Herr Birk ist Inhaber eines Imbisses und hat im Jahr 2019 gewerbliche Einkünfte von 15.000 Euro erzielt. Zusätzlich hatte er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 3.000 Euro sowie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einem Angestelltenverhältnis in einem Kiosk von 12.000 Euro. Die Summe seiner Einkünfte beträgt 30.000 Euro, der Anteil seiner gewerblichen Einkünfte 50 % ((15.000 Euro/30.000 Euro) * 100). Herr Birk gilt also nicht als selbständig im Haupterwerb und ist somit nicht antragsberechtigt für die Neustarthilfe.
- Ich habe Mitarbeiter/innen, die stundenweise für mich arbeiten. Kann ich die Neustarthilfe trotzdem beantragen?
Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die zum Stichtag 31. Dezember 2020 (vor dem Start des Förderzeitraums) weniger als eine/n Angestellte/n (Vollzeit-Äquivalent) beschäftigten. Die Anzahl der Beschäftigten ist auf Basis von Vollzeitäquivalenten zu ermitteln (Basis: 40 Arbeitsstunden je Woche). Bei der Bestimmung der Vollzeitäquivalente auf Basis der im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit werden Beschäftigte wie folgt berücksichtigt:
- Beschäftigte bis 20 Stunden = Faktor 0,5
- Beschäftigte bis 30 Stunden = Faktor 0,75
- Beschäftigte über 30 Stunden = Faktor 1
- Beschäftigte auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
- Saisonarbeitskräfte, Arbeitskräfte in Mutterschutz/Elternzeit und vergleichbar Beschäftigte werden berücksichtigt, wenn sie am Stichtag beschäftigt waren.
Beispiele:
- Ein/e Soloselbständige/r hat am Stichtag zwei Mitarbeiter/innen beschäftigt, die jeweils 15 Stunden für sie/ihn arbeiten. 15 Stunden entsprechen dem Faktor 0,5 des Vollzeitäquivalentes. Somit entsprechen zwei Mitarbeiter/innen mit jeweils 15 Stunden einem Vollzeitäquivalent (2 x 0,5 = 1). Daher ist die/der Soloselbständige nicht antragsberechtigt.
- Ein/e Soloselbständige/r hat eine Mitarbeiterin mit 20,4 Stunden beschäftigt. Dies entspricht 0,75 Vollzeitäquivalenten, da die Grenze von 20 Wochenstunden überschritten worden ist. Die/der Soloselbständige ist damit antragsberechtigt.
- Hat ein/e Soloselbständige hingegen eine/n Beschäftigte/n mit 15 Stunden (Faktor 0,5) und eine/n Beschäftigte/n auf 450-Euro-Basis (Faktor 0,3), entspricht dies 0,8 Vollzeitäquivalenten und die/der Soloselbständige ist damit antragsberechtigt.
- Soloselbständige, die eine Arbeitskraft mit über 30 Stunden beschäftigen (Faktor 1), gelten nicht als antragsberechtigt.
3. Wie viel Neustarthilfe wird gezahlt?
- Wie wird die Neustarthilfe gewährt?
Die Gewährung der Neustarthilfe erfolgt in zwei Schritten:
- Nach Antragstellung erhalten Sie die Neustarthilfe als Vorschuss.
- Nach Ablauf des Förderzeitraums (ab Juli 2021) erstellen Sie eine Endabrechnung und geben dabei die Umsätze an, die Sie im ersten Halbjahr 2021 erzielt haben. Dabei wird geprüft, ob Sie den Vorschuss in voller Höhe behalten dürfen (der Vorschuss wird dann zum Zuschuss), oder ob Sie den Vorschuss ganz oder teilweise zurückzahlen müssen. Das hängt davon ab, wie stark Ihr Geschäft von der Corona-Pandemie beeinträchtigt war.
Dabei gilt die Regel. Je stärker Ihr Geschäft im ersten Halbjahr 2021 unter der Corona-Pandemie gelitten hat, desto weniger müssen Sie von der Neustarthilfe zurückzahlen. Soloselbstständige, die im ersten Halbjahr 2021 nur 40 % des Referenzumsatzes des Jahres 2019 oder noch weniger erzielt haben, können den Vorschuss in voller Höhe behalten und müssen nichts zurückzahlen.
- Wie hoch ist die Vorschusszahlung?
Der Förderzeitraum für die Neustarthilfe ist Januar bis Juni 2021 (sechs Monate). Erfüllt ein/e Soloselbständige/r die Antragsvoraussetzungen (vgl. 2.1), wird die Neustarthilfe als Vorschuss ausgezahlt. Sie beträgt einmalig 50 % des sechsmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 7.500 Euro. Zur Definition des Umsatzes vgl. 3.5, 3.6 und 3.7.
Berechnung des Referenzumsatzes:
Zur Berechnung des sechsmonatigen Referenzumsatzes wird grundsätzlich das Jahr 2019 (1. Januar bis 31. Dezember 2019) zugrunde gelegt. Der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 ist der Referenzmonatsumsatz. Der sechsmonatige Referenzumsatz ist das Sechsfache dieses Referenzmonatsumsatzes.
Sowohl bei der Berechnung des Referenzumsatzes als auch des im Förderzeitraum realisierten Umsatzes sind Einnahmen aus nichtselbständigen Tätigkeiten zu berücksichtigen (vgl. 3.5). Im Antragsverfahren müssen Sie nur die Summe der freiberuflichen und/oder gewerblichen Umsätze und Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit im Vergleichszeitraum angeben. Der Referenzumsatz und die daraus resultierende Vorschusszahlung werden automatisch berechnet.
Beispiele:
Für Soloselbständige, die ihre selbständige Tätigkeit nach dem 1. Januar 2019 aufgenommen haben, gelten abweichende Berechnungsmöglichkeiten (vgl. 3.3). Soloselbständige, die ab dem 1. Mai 2020 ihre selbständige Tätigkeit aufgenommen haben, sind nicht antragsberechtigt.
Als Datum für die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit zählt der Tag, an dem die selbständige Tätigkeit beim Finanzamt angemeldet wurde.[6]
[6] Kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten und unständig Beschäftigte (im Sinne von 2.3) können bei der Antragstellung als Datum auch den ersten Tag des Monats angeben, in dem sie erstmalig Einnahmen aus unständigen bzw. kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen nach Definition der Neustarthilfe erzielt haben. Ist das genaue Datum dieses ersten Engagements nicht mehr bekannt, da es weit in der Vergangenheit zurückliegt, in jedem Fall aber vor dem 1. Januar 2019, kann hilfsweise das Datum „31. Dezember 2018“ angegeben werden.
- Wie wird mein Referenzumsatz berechnet, wenn ich nach dem 1. Januar 2019 meine selbständige Geschäftstätigkeit aufgenommen habe?
Antragstellende, die ihre selbständige Tätigkeit zwischen dem 1. Januar 2019 und 30. April 2020 begonnen haben, können als Referenzmonatsumsatz entweder
- den durchschnittlichen monatlichen Umsatz über alle vollen Monate der selbständigen Geschäftstätigkeit im Jahr 2019 heranziehen (Vergleichszeitraum: 1. Januar 2019 (bzw. der 1. des Monats nach Aufnahme der selbständigen Geschäftstätigkeit) bis 31. Dezember 2019),
- den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 (Vergleichszeitraum: 1. Januar 2020 bis 29. Februar 2020)
- oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (Vergleichszeitraum: 1. Juli 2020 bis 30. September 2020)
heranziehen.
Für die Eingabe aller Umsätze/Einnahmen im Antragsformular bedeutet dies, dass nur die Umsätze/Einnahmen angeben werden dürfen, die im gewählten Vergleichszeitraum erzielt wurden.
Die Umsätze der Monate Januar und Februar 2020 können für die Berechnung des Referenzmonats nur dann berücksichtigt werden, wenn die/der Soloselbständige an allen Tagen in beiden Monaten selbständig tätig war, also die selbständige Tätigkeit vor dem 1. Januar 2020 aufgenommen wurde.
Soloselbständige, die ab dem 1. Mai 2020 ihre selbständige Tätigkeit aufgenommen haben, sind nicht antragsberechtigt.
Als Datum für die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit zählt der Tag, an dem die selbständige Tätigkeit beim Finanzamt angemeldet wurde.[7]
[7] Kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten und unständig Beschäftigte (im Sinne von 2.3) können bei der Antragstellung als Datum auch den ersten Tag des Monats angeben, in dem sie erstmalig Einnahmen aus unständigen bzw. kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen nach Definition der Neustarthilfe erzielt haben. Ist das genaue Datum dieses ersten Engagements nicht mehr bekannt, da es weit in der Vergangenheit zurück liegt, in jedem Fall aber vor dem 1. Januar 2019, kann hilfsweise das Datum „31. Dezember 2018“ angegeben werden.
Beispiel:
Sie haben Ihre selbständige Geschäftstätigkeit am 5. Mai 2019 aufgenommen. Für die Berechnung des Vergleichszeitraums haben Sie die vollen Monate Ihrer Geschäftstätigkeit im Jahr 2019 gewählt. Damit ist Ihr Vergleichszeitraum der 1. Juni 2019 bis 31. Dezember 2019. Alle Umsätze und Einnahmen, die Sie im Antragsformular angeben, beziehen sich auf diesen Zeitraum.
Die Neustarthilfe beträgt 50 % des Referenzumsatzes. Für Antragstellende, die ihre selbständige Tätigkeit nach dem 1. Januar 2019 aufgenommen haben, wird der Referenzumsatz wie folgt berechnet:
- Darf ich den Vorschuss in voller Höhe behalten?
Die Neustarthilfe soll, wie auch die Überbrückungshilfe, vor allem die Soloselbständigen unterstützen, die durch die Corona-Pandemie erhebliche Einbußen erleiden. Sie dürfen den Vorschuss in voller Höhe behalten, oder müssen allenfalls einen Teil zurückzahlen. Nur diejenigen, deren Geschäft trotz der Corona-Krise im ersten Halbjahr 2021 wesentlich besser verläuft als prognostiziert, müssen den Vorschuss (anteilig) zurückzahlen.
Sie dürfen die als Vorschuss ausgezahlte Neustarthilfe in voller Höhe behalten, wenn Ihr Umsatz während des gesamten sechsmonatigen Förderzeitraums Januar bis Juni 2021 im Vergleich zu Ihrem sechsmonatigen Referenzumsatz um über 60 % zurückgegangen ist, Ihr Umsatz im Förderzeitraum also 40 % oder weniger des Referenzumsatzes beträgt. Erst nach Ablauf des Förderzeitraums (ab Juli 2021) wird die finale Höhe der Neustarthilfe berechnet, auf die Sie Anspruch haben. Hierfür erstellen Sie bis zum 31. Dezember 2021 eine Endabrechnung durch Selbstprüfung, bei der Sie die Summe der tatsächlich realisierten Umsätze im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 offenlegen. Sollte der in der Endabrechnung berechnete Förderbetrag geringer ausfallen als die bereits ausgezahlte Vorschusszahlung, ist die Neustarthilfe (anteilig) bis zum 30. Juni 2022 zurückzuzahlen:
Sollte Ihr Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei über 40 % des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig so zurückzuzahlen, dass in Summe der erzielte Umsatz und die Förderung 90 % des Referenzumsatzes nicht überschreiten. Liegt der im ersten Halbjahr 2021 erzielte Umsatz bei 90 % oder mehr, ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Die Berechnung erfolgt automatisch über ein Online-Tool, Sie geben dafür lediglich die im ersten Halbjahr 2021 erzielten Umsätze an.
- Wie ist der Umsatz definiert?
Viele Soloselbstständige, deren Auftragslage unsicher und schwankend ist, haben neben ihrer selbstständigen Tätigkeit auch eine abhängige Beschäftigung. Solange die Selbstständigkeit im Vergleichszeitraum (2019) den überwiegenden Teil Ihrer Tätigkeiten ausmachte, ist eine ergänzende unselbständige Beschäftigung für Sie kein Nachteil. Bei der Berechnung der Neustarthilfe werden sogar die Einnahmen aus Ihrer unselbständigen Arbeit zu ihren selbstständigen Umsätzen hinzuaddiert, wodurch Sie eine entsprechend höhere Neustarthilfe erhalten können.
Für die Berechnung der Neustarthilfe werden freiberufliche sowie gewerbliche Umsätze (Betriebseinnahmen im Rahmen der Einkünfteermittlung nach §§ 15 und 18 EStG) berücksichtigt, zuzüglich Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (vgl. 3.2, 3.6 und 3.7).
Als freiberufliche/ gewerbliche Umsätze sind für die Berechnung der Neustarthilfe die Netto-Umsätze anzugeben, d.h. der Umsatz abzüglich der Umsatzsteuer. Diese sind die Betriebseinnahmen, welche die Antragstellenden in ihren Einnahmen-Überschussrechnungen oder Gewinn- und Verlustrechnungen angeben.
Ein Umsatz wurde in dem Monat erzielt, in dem die Leistung erbracht wurde. Im Falle der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 Umsatzsteuergesetz) kann bei der Frage nach der Umsatz-Erzielung auf den Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung abgestellt werden (Wahlrecht).
Umsatz ist grundsätzlich der steuerbare Umsatz nach § 1 Umsatzsteuergesetz.
Die Umsatzdefinition umfasst auch:
- Dienstleistungen, die gemäß § 3a Abs. 2 UstG im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt wurden und daher im Inland nicht steuerbar sind
- übrige im Inland nicht steuerbare Umsätze (d. h. Leistungsort liegt im Ausland).
Erfolgt keine monatliche Abrechnung der Umsätze (z. B. bei Dauerleistungen), ist es zulässig von einer gleichmäßigen Verteilung der Umsätze auszugehen.
- Welche Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit werden berücksichtigt?
Beantragen natürliche Personen die Neustarthilfe, werden sowohl bei der Berechnung des Referenzumsatzes als auch bei der Endabrechnung Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zuzüglich zu den freiberuflichen und gewerblichen Umsätzen berücksichtigt.
Im Antragsverfahren erfolgt die Abfrage nach den Einnahmen aus nichtselbständigen Tätigkeiten in einem gesonderten Feld („Einnahmen im Vergleichszeitraum aus weiteren nichtselbständigen Beschäftigungsverhältnissen“). In dieses geben Sie die Summe der folgenden Einnahmen im Vergleichszeitraum (in der Regel 2019) ein:
- Löhne und Gehälter aus sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen (anzugeben ist der Bruttolohn / das Bruttogehalt)
- die im Rahmen von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen erzielten Entgelte (sog. „Minijobs“ bis zu 450 Euro, sowie kurzfristigen Beschäftigungen).
- steuerfreien Lohnersatzleistungen wie z.B. Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld und Elterngeld (vgl. §32b Abs. 1 EStG)
- (Basis-) Renten, u.a. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG), sowie
Hinzuzurechnen sind auch (abschließende Aufzählung):
- vermögenswirksame Leistungen
- Abfindungen
- Sachbezüge
- Tantiemen
- Provisionen
- Gratifikationen
- Versorgungsbezüge.
Es ist auf die Zahlungen abzustellen, die für einen Monat des Vergleichszeitraums gezahlt wurden. Unerheblich ist, ob einzelne Einnahmen eventuell steuerfrei sind.
Wollen Sie Einnahmen aus unständigen Beschäftigungsverhältnissen und/oder kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen in den Darstellenden Künsten geltend machen (vgl. 2.3), geben Sie diese bitte in einem separaten Feld an (vgl. 3.7).
- Ich möchte Einnahmen aus kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen in den Darstellenden Künsten und/oder Einnahmen aus unständigen Beschäftigungsverhältnissen geltend machen. Welche Einnahmen muss ich angeben?
Wenn Sie Einnahmen aus kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen in den Darstellenden Künsten und/oder unständigen Beschäftigungsverhältnissen geltend machen (vgl. 2.3), geben Sie die Summe dieser Einnahmen aus unselbständiger Arbeit (Bruttoarbeitslohn) im Vergleichszeitraum bei Antragstellung in dem dafür ausgewiesenen Feld an („Einnahmen im Vergleichszeitraum aus kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen in den Darstellenden Künsten und unständigen Beschäftigungsverhältnissen“).
Möchten Sie weitere Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit für die Berechnung der Neustarthilfe berücksichtigen (vgl. 3.6), tragen Sie die Summe dieser Einnahmen in das Feld „Einnahmen im Vergleichszeitraum aus weiteren nichtselbständigen Beschäftigungsverhältnissen“ ein. Dieses Feld enthält dann also die Summe Ihrer Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit exklusive der separat angegebenen Einnahmen aus kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen in den Darstellenden Künsten und unständigen Beschäftigungsverhältnissen.
Auf Anforderung der Bewilligungsstellen haben Sie anhand von geeigneten Unterlagen (z.B. Lohnabrechnungen, Entgeltbescheinigungen oder den Meldebescheinigungen zur Sozialversicherung) nachzuweisen, dass es sich bei diesen Einnahmen aus unständigen und kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen um Beschäftigungsverhältnisse im Sinne von 2.3. handelt.
- Muss der Umsatzrückgang von über 60 % für jeden einzelnen Monat bestehen, damit ich den Vorschuss nicht anteilig zurückzahlen muss?
Nein. Um den Vorschuss in voller Höhe behalten zu dürfen, muss die Summe des Umsatzes des Zeitraums Januar bis Juni 2021 im Vergleich zum Referenzumsatz über 60 % zurückgegangen sein.
- Zählen Spenden auch als Umsätze?
Nein, Spenden zählen nicht zu den Umsätzen im Sinne von 3.5. Die Umsatzbesteuerung von Sachspenden bleibt unberührt.
- Die Neustarthilfe wird als Betriebskostenpauschale bezeichnet. Darf ich die Neustarthilfe deswegen nur für Betriebskosten verwenden?
Nein, hinsichtlich der Verwendung der Neustarthilfe gibt es keine Vorgaben. Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist. Die Neustarthilfe richtet sich dabei insbesondere an Soloselbständige, die nur geringe betriebliche Fixkosten haben und für welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III daher nicht in Frage kommt. Deswegen wird der Berechnung der Neustarthilfe auch lediglich der Umsatz im Vergleichs- und im Förderzeitraum zugrunde gelegt, nicht jedoch die Betriebskosten. Die Verwendung der Neustarthilfe ist insofern auch nicht nachzuweisen.
- Wie ist bei Soloselbständigen zu verfahren, bei denen Umsatzeinbrüche erst nach Juni 2021 auftreten?
Für die Berechnung der endgültigen Anspruchshöhe sind die Umsätze der Monate Januar bis Juni 2021 relevant. Umsatzentwicklungen in der Zeit ab Juli 2021 haben keine Auswirkung auf die Förderung.
- Ich erwarte zwar einen Umsatzrückgang im ersten Halbjahr 2021, die genaue Umsatzentwicklung ist jedoch noch ungewiss. Kann ich die Neustarthilfe trotzdem beantragen?
Ja. Die endgültigen Umsatzeinbußen während der Laufzeit Januar bis Juni 2021 können naturgemäß erst im Nachhinein festgestellt werden. Daher wird die Neustarthilfe nach Antragstellung als Liquiditätsvorschuss ausgezahlt. Im Gegenzug werden die Begünstigten dazu verpflichtet, nach Ablauf des Förderzeitraums eine Endabrechnung durch Selbstprüfung zu erstellen, bei der die tatsächlich realisierten Umsätze im Zeitraum von Januar bis Juni 2021 zugrunde gelegt werden müssen. Liegt der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei über 40 % des sechsmonatigen Referenzumsatzes, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen (vgl. 3.4).
- Meine Geschäftsentwicklung im Förderzeitraum ist positiver als erwartet. Muss der ausgezahlte Zuschuss zurückgezahlt werden?
Sollte der Umsatz aufgrund der positiven Geschäftsentwicklung während der sechsmonatigen Laufzeit bei über 40% des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, ist der Vorschuss (anteilig) zurückzuzahlen (vgl. 3.4).
Aufnahme der selbständigen Geschäftstätigkeit | Vergleichszeitraum | Berechnung des Referenzumsatzes |
vor 1. Januar 2019 | 1. Januar bis 31. Dezember 2019 | |
zwischen 1. Januar 2019 und 30. April 2020 | volle Monate der Geschäftstätigkeit in 2019 oder: 1. Januar bis 29. Februar 2020 oder: 1. Juli bis 30. September 2020 | oder: oder: |
Jahresumsatz 2019 | Referenzumsatz | Vorschusszahlung der Neustarthilfe (50 Prozent des Referenzumsatzes, max. 7.500 Euro) |
> 30.000 Euro | > 15.000 Euro | 7.500 Euro (Maximum) |
30.000 Euro | 15.000 Euro | 7.500 Euro (Maximum) |
20.000 Euro | 10.000 Euro | 5.000 Euro |
10.000 Euro | 5.000 Euro | 2.500 Euro |
5.000 Euro | 2.500 Euro | 1.250 Euro |
4. Wie läuft die Antragstellung?
- Wie kann ein Antrag gestellt werden?
Soloselbstständige können die einmalige Neustarthilfe als natürliche Person im eigenen Namen direkt über ein Online-Tool auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de stellen. Die Berücksichtigung von Umsätzen aus Personengesellschaften und die Antragstellung von Kapitalgesellschaften mit einer/einem Gesellschafter/in ist erst in einem zweiten Antragschritt möglich (vgl. 2.2).
Zur Identifizierung wird das von der Steuererklärung bekannte ELSTER-Zertifikat der natürlichen Person bzw. der antragstellenden Kapitalgesellschaft genutzt. Sollten Sie noch kein derartiges Zertifikat besitzen, können Sie dieses über das ELSTER-Portal beantragen. Auf der Basis der bei der Antragstellung gemachten Angaben erfolgt die Auszahlung des Vorschusses für die Neustarthilfe in der Regel innerhalb weniger Tage.
Wichtiger Hinweis: Der Direktantrag auf Neustarthilfe kann nur einmal gestellt werden. Eine nachträgliche Änderung des Antrags nach dem Absenden ist erst in der Endabrechnung möglich. Bitte füllen Sie den Direktantrag daher sorgfältig und in Ruhe aus.
Bitte beachten Sie zudem (vgl. auch 2.2.):
- Die Neustarthilfe kann zunächst nur von natürlichen Personen beantragt werden, die ihre selbständigen Umsätze als Freiberufler/in oder als Gewerbetreibend/er erzielen.
- Wenn Sie einen Antrag auf Neustarthilfe als natürliche Person stellen, in dem Sie nur Umsätze aus freiberuflicher und/oder gewerblicher Tätigkeit als Soloselbständiger angeben, ist es nicht möglich, dass Sie zu einem späteren Zeitpunkt nachträglich auch anteilige Umsätze aus Personengesellschaften geltend machen.
- Falls Sie sich dazu entscheiden sollten, für die Berechnung der Neustarthilfe die Umsätze aus Personengesellschaften im Antrag nicht anzugeben, sind aber gegebenenfalls im Rahmen der Endabrechnung Umsätze dieser Personengesellschaften oder später gegründeter Gesellschaften sowohl für den Vergleichs- als auch den Förderzeitraum anzugeben.
Wenn Sie einen Antrag als natürliche Person gestellt haben, kann die Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter-Geschäftsführer Sie sind, keinen Antrag auf Neustarthilfe stellen und umgekehrt. Dies gilt auch für Aktiengesellschaften deren einzige/r Aktionär/Aktionärin Sie sind.
- Bis wann können Anträge auf Neustarthilfe gestellt werden?
Das Programm hat die Laufzeit Januar bis Juni 2021. Der Antrag kann einmalig bis zum 31. August 2021 gestellt werden.
- Welche Angaben sind für die Antragstellung erforderlich?
Im Antrag sind insbesondere folgende Angaben zu machen, um die Identität und Antragsberechtigung des Antragstellers/der Antragstellerin sowie die Bemessungsgrundlage festzustellen.
- Angabe, ob Antrag in eigenem Namen als natürliche Person (Freiberufler/in oder Gewerbetreibende/r) oder durch eine Kapitalgesellschaft gestellt wird
- Name, Geburtsdatum, die beim zuständigen Finanzamt hinterlegte Anschrift, ggf. Firma und Betriebsstätte
- steuerliche Identifikationsnummer, Steuernummer und ggf. Umsatzsteuer-ID
- zuständige Finanzämter
- IBAN der Kontoverbindung, die beim zuständigen Finanzamt für die angegebene Steuernummer hinterlegt ist,
- Angabe der Branche anhand der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008), in welcher die/der Antragstellende schwerpunktmäßig tätig ist
- Jahresumsatz 2019 (nur bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ab dem 1. Januar 2019: Jahresumsatz 2019, Summe des Monatsumsatzes der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder Umsatz des 3. Quartals 2020) (vgl. 3.2 und 3.3)
- Erklärung, dass eine Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums erfolgt, spätestens bis zum 31. Dezember 2021,
- Erklärung der/des Antragstellenden, dass die selbständige Tätigkeit im Haupterwerb ausgeübt wird (vgl. 2.5)
- Versicherung, dass wenn Einnahmen aus kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen in den Darstellenden Künsten oder aus unständigen Beschäftigungsverhältnissen aller Branchen mit selbständigen Umsätzen gleichgesetzt werden sollen, dass die/der Antragstellende für Januar 2021 weder Arbeitslosen- noch Kurzarbeitergeld bezogen hat und die/der Antragstellende im Falle der Geltendmachung von Einnahmen aus kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen dabei jeweils einen Beruf ausübt, der unter Nr. 94 („Darstellende und unterhaltende Berufe“) oder unter Nr. 8234 („Berufe in der Maskenbildnerei“) der Klassifikation der Berufe der Bundesagentur für Arbeit fällt (vgl. 2.3).
- Erklärung, dass die Überbrückungshilfe III nicht in Anspruch genommen wird.
- Weitere Erklärungen, mit denen die/der Antragstellende z.B. dem Datenabgleich zwischen Bewilligungsstellen, Finanzämtern, Strafverfolgungsbehörden und anderen Behörden zustimmt (siehe auch 4.4)
Auf Anforderung der Bewilligungsstelle hat die/der Antragstellende ihre/seine Angaben durch geeignete Unterlagen zu belegen. Die im Zusammenhang mit der Antragstellung verwendeten bzw. erstellten Unterlagen und Belege sind für eine etwaige Prüfung mindestens 10 Jahre bereitzuhalten.
- Welcher elektronische Abgleich der Antragsdaten findet statt?
Die Bewilligungsstellen können die Angaben zur Identität und Antragsberechtigung der/des Antragstellenden, die Angaben zur Ermittlung der Höhe der Neustarthilfe sowie zum Vorliegen einer Haupttätigkeit mit den zuständigen Behörden, insbesondere den Finanzämtern, abgleichen. Die Bewilligungsstellen dürfen zudem die IBAN-Nummer der/des Antragstellenden mit Listen verdächtiger IBAN-Nummern, die ihnen die Landeskriminalämter zur Verfügung stellen, abgleichen.
Bei allen Anträgen auf Neustarthilfe erfolgt im Rahmen der Antragsbearbeitung zudem zu verschiedenen Zeitpunkten ein möglichst automatisierter Abgleich mit den beim Finanzamt gespeicherten Daten. Im Falle der Bewilligung wird dem zuständigen Finanzamt durch die Bewilligungsstelle anschließend in elektronischer Form mitgeteilt, in welcher Höhe die Zahlung der Neustarthilfe an die/den Antragstellenden erfolgte.
Diese Auflistungen sind nicht abschließend, sondern stellen lediglich beispielhaft einige der getroffenen Maßnahmen zur Missbrauchsprävention dar.
Die/der Antragstellende muss dem Datenabgleich zwischen Bewilligungsstellen, Finanzämtern, Strafverfolgungsbehörden und anderen Behörden in folgender Form zustimmen:
- Einwilligung gem. Art. 6 DSGVO, dass die Bewilligungsstelle zur Prüfung der Antragsberechtigung die Angaben im Antrag mit anderen Behörden im Sinne des § 1 VwVfG, unabhängig davon, ob sie Bundes- oder Landesrecht ausführen, abgleicht.
- Erklärung, dass ihr/ihm bekannt ist, dass die Bewilligungsstellen von den Finanzbehörden Auskünfte über die/den Antragstellende/n einholen dürfen, soweit diese für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder das Belassen der Neustarthilfe erforderlich sind (§ 31a Abgabenordnung).
- Erklärung, dass sie/er die Finanzbehörden von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber den Bewilligungsstellen und den Strafverfolgungsbehörden befreit, soweit es sich um Angaben/Daten der/des Antragsstellenden handelt, die für die Gewährung der Neustarthilfe von Bedeutung sind (§ 30 Absatz 4 Nummer 3 Abgabenordnung).
- Erklärung, dass sie/er der Weitergabe von Daten an die Finanzbehörden durch die Bewilligungsstellen zustimmt, soweit diese für die Besteuerung relevant sind (§ 93 Abgabenordnung)
- Zustimmung gegenüber den Bewilligungsstellen, dass diese die personenbezogenen Daten oder Betriebs- beziehungsweise Geschäftsgeheimnisse, die den Bewilligungsstellen im Rahmen des Antragsverfahrens bekannt geworden sind und die dem Schutz des verlängerten Steuergeheimnisses unterliegen, den Strafverfolgungsbehörden mitteilen können, wenn Anhaltspunkte für einen Subventionsbetrug vorliegen.
- Wo und wie schnell werden Anträge bearbeitet?
Die Bearbeitung und Bewilligung der online gestellten Anträge erfolgt zeitnah durch die Bewilligungsstellen der Länder. Sie wird dabei durch eine vorgelagerte digitale Prüfung beschleunigt. In jedem Bundesland gibt es eine oder mehrere Bewilligungsstellen. Eine Übersicht aller Bewilligungsstellen steht hier zur Verfügung:
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Textsammlungen/
bewilligungsstellen-laender.html
- Wie funktioniert die Endabrechnung
Nach Ablauf des Förderzeitraums sind die Empfänger/innen der Neustarthilfe verpflichtet, bis spätestens 31.°Dezember 2021 eine Endabrechnung über ein Online-Tool auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de zu erstellen. Auf einem anderen Kommunikationsweg eingereichte Endabrechnungen können nicht bearbeitet werden. Bei der Endabrechnung ist der erzielte Umsatz im Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 anzugeben. Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind Einnahmen aus nichtselbständigen Tätigkeiten und weitere Einnahmen – sofern vorhanden – zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren (vgl. 3.5, 3.6). Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei über 40 % des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind der Bewilligungsstelle anfallende Rückzahlungen bis zum 30. Juni 2022 unaufgefordert mitzuteilen und zu überweisen.
Erfolgt keine Endabrechnung, ist der ausgezahlte Vorschuss vollständig zurückzuzahlen.
Zur Überprüfung der Angaben finden stichprobenhaft Nachprüfungen statt (siehe auch 4.7).
- Welche weiteren Kontrollen der Anträge bzw. der darin gemachten Angaben erfolgen?
Neben verdachtsabhängigen Prüfungen werden die Anträge auf Neustarthilfe im Rahmen der Antragsbearbeitung und Endabrechnung stichprobenartig im Detail geprüft. Dies beinhaltet alle Voraussetzungen für die Gewährung und die Höhe der Hilfe, einschließlich aller maßgeblichen Versicherungen und Erklärungen des Antragstellenden (etwa zu Fördervoraussetzungen, Geschäftsbetrieb oder hinsichtlich Steueroasen). Die Bewilligungsstellen können alle hierfür notwendigen Unterlagen von den Antragstellenden anfordern. Können diese nicht zur Verfügung gestellt werden, ist die Neustarthilfe unverzüglich und in voller Höhe zurückzuzahlen.
- Was passiert bei falschen Angaben?
Bei vorsätzlichen oder leichtfertig falschen oder unvollständigen Angaben sowie vorsätzlich oder leichtfertigem Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben muss die Neustarthilfe vollständig oder teilweise zurückgezahlt werden. Zudem müssen die Antragstellenden mit Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) und ggf. weiteren rechtlichen Konsequenzen rechnen.
Was ist zu beachten, wenn ein erheblicher Änderungsbedarf im Antrag besteht?
Der Direktantrag auf Neustarthilfe kann nur einmal gestellt werden. Bitte füllen Sie den Direktantrag daher sorgfältig und in Ruhe aus.
Eine nachträgliche Änderung eines gestellten Antrags ist im Rahmen der Endabrechnung möglich. Auf diesem Weg wird es auch möglich sein, zusätzliche Informationen zu ergänzen, die Auswirkungen auf die Höhe der Neustarthilfe haben.
- Wie ist vorzugehen, wenn die Kontoverbindung korrigiert werden muss?
Der Direktantrag auf Neustarthilfe kann jeweils nur einmal gestellt werden. Bitte füllen Sie den Direktantrag daher sorgfältig und in Ruhe aus. Eine nachträgliche Änderung des Antrags nach dem Absenden ist über das digitale Antragssystem derzeit noch nicht möglich.
Die Notwendigkeit einer Änderung an Ihrem Direktantrag, z.B. im Falle einer fehlerhaft übermittelten Kontoverbindung, können Sie jedoch über das digitale Antragssystem mitteilen. Einen entsprechenden Änderungsantrag zu Ihrem Direktantrag werden Sie dann zu einem späteren Zeitpunkt stellen können. Bitte warten Sie solange ab und wenden Sie sich nicht an die Bewilligungsstellen.
Hinweis: Es können nur Bankdaten verwendet werden, die beim Finanzamt als Kontoverbindung hinterlegt sind.
- Wie ist vorzugehen, wenn ein Bewilligungsbescheid und/oder eine Auszahlung fehlerhaft ist?
Im Falle einer zu hohen Bewilligung bzw. Auszahlung wird eine Korrektur spätestens im Rahmen der Endabrechnung erfolgen, verbunden mit einer Aufforderung zur Rückzahlung, falls der bereits gezahlte Zuschuss den endgültigen Anspruch übersteigt.
In Fällen einer zu niedrigen Bewilligung bzw. Auszahlung kann eine Korrektur ebenfalls im Rahmen der Endabrechnung erfolgen, verbunden mit einer entsprechenden Nachzahlung.
- Wie erkenne ich, dass es sich bei dieser Webseite um ein vertrauenswürdiges Angebot handelt?
Diese Webseite und der Online-Antrag zur Neustarthilfe sind Angebote des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, des Bundesministeriums der Finanzen sowie des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.
Sie sind ausschließlich unter den gültigen Webadressen www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de sowie www.antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de zu erreichen.
Geben Sie erst dann Ihre Daten ein, nachdem Sie sich vergewissert haben, dass ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de bzw. antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de als Webadresse im Adressfeld Ihres Browsers stehen. Ähnlich anmutende Webangebote unter abweichenden Webadressen oder mit anderen Endungen sind Fake-Webseiten.
- An wen kann ich weitere Fragen adressieren?
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an den Service-Desk für Soloselbstständige, der unter folgender Nummer zu erreichen ist: 030-1200 21034 (Servicezeiten Mo-Fr, 8-18 Uhr).
5. Verhältnis zu anderen Leistungen
- In welchem Verhältnis steht die Neustarthilfe mit der 3. Phase der Überbrückungshilfe des Bundes?
Die Neustarthilfe ist ein eigenständiges Programm im Rahmen der 3. Phase der Überbrückungshilfe des Bundes (Überbrückungshilfe III). Daher können Soloselbständige entweder die Neustarthilfe in Anspruch nehmen oder die Erstattung von Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III. Eine Inanspruchnahme beider Förderungen ist nicht möglich:
- Soloselbständige, die die Überbrückungshilfe III beantragt oder erhalten haben, sind somit nicht antragsberechtigt für die Neustarthilfe.
- Soloselbständige, die die Neustarthilfe beantragt oder erhalten haben, können keinen Antrag auf Erstattung von Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III stellen.
- In welchem Verhältnis steht die Neustarthilfe mit der November-/Dezemberhilfe sowie der 2. Phase der Überbrückungshilfe des Bundes?
Der sechsmonatige Förderzeitraum der Neustarthilfe (Januar bis Juni 2021) überschneidet sich nicht mit der zweiten Phase des Überbrückungshilfeprogramms (Leistungszeitraum September bis Dezember 2020) oder mit der November-/Dezemberhilfe (Leistungszeitraum Nov./ Dezember 2020). Die Neustarthilfe kann somit zusätzlich zu den beiden Hilfen beantragt werden.
- In welchem Verhältnis steht die Neustarthilfe mit weiteren Corona-Hilfen sowie Versicherungsleistungen?
Eine Anrechnung der Neustarthilfe auf weitere Corona-bedingte Zuschussprogramme der Länder oder der Kommunen findet nur dann statt, wenn sich Förderzweck und Förderzeitraum überschneiden und sich ohne die Anrechnung eine Überkompensation ergeben würde. Dies wird von den entsprechenden Ländern/Kommunen sichergestellt.
Es wird darauf hingewiesen, dass Zuschüsse nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) laut § 4 Absatz 1 Nummer 4 SodEG subsidiär zur Neustarthilfe sind. D.h. die Inanspruchnahme der Neustarthilfe als Zuschuss verringert ggf. den SodEG-Anspruch.
Aus Versicherungen aufgrund Betriebseinschränkungen erhaltene Zahlungen, welche denselben Zeitraum wie die beantragte Neustarthilfe abdecken, werden auf die Höhe der Neustarthilfe nicht angerechnet.
- In welchem Verhältnis steht die Neustarthilfe mit weiteren nicht Corona-bedingte Hilfen?
Eine Kumulierung der Neustarthilfe mit anderen öffentlichen Hilfen (nicht Corona-bedingte Zuschussprogramme des Bundes, der Länder oder der Kommunen) ist zulässig. Dies gilt insbesondere für Darlehen. Eine Anrechnung auf die Neustarthilfe erfolgt nicht. Das Beihilferecht ist zu beachten.
- Sind Soloselbständige antragsberechtigt, obwohl sie die Corona-Soforthilfe oder andere Maßnahmen nicht beantragt haben?
Ja.
- Müssen vor Beantragung der Neustarthilfe bereits andere Hilfsmaßnahmen in Anspruch genommen bzw. ausgeschöpft worden sein?
Nein.
- Müssen liquide betriebliche Mittel oder private Rücklagen vor Antragstellung aufgebraucht werden?
Nein.
- Wird der Zuschuss auf das Arbeitslosengeld bzw. die Grundsicherung für Arbeitssuchende angerechnet?
Nein, die Neustarthilfe dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragstellenden, während das ALG eine Lohnersatzleistung und ALG II eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts ist. Auch bei der Ermittlung des Einkommens zur Bestimmung des Kinderzuschlags findet er keine Berücksichtigung.
- Ist der Zuschuss steuerpflichtig?
Damit der Zuschuss jetzt, in vollem Umfang den Soloselbständigen zu Gute kommt, wird dieser bei den Steuervorauszahlungen nicht berücksichtigt. In der Einkommensteuer-/Körperschaftsteuererklärung sowie ggf. der Gewerbesteuererklärung ist der Zuschuss jedoch als steuerbare Betriebseinnahme bzw. Einnahme zu erfassen. Als sogenannter echter Zuschuss ist die Neustarthilfe zudem nicht umsatzsteuerbar. Es fällt also keine Umsatzsteuer an.
Hat die/der Antragstellende ausschließlich Einnahmen aus unständigen oder kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen nach 2.3, kann sich alleine aus dem Bezug der Neustarthilfe die Pflicht ergeben, für den Veranlagungszeitraum 2021 eine Einkommensteuererklärung abgeben zu müssen.
- Was ist beihilferechtlich zu beachten?
Die Neustarthilfe fällt unter die „Vierte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ (bzw. ggf. nachfolgende Änderungsfassungen). Durch die Inanspruchnahme von Neustarthilfe und anderen unter die Kleinbeihilfenregelung fallenden Hilfen darf der beihilferechtlich nach der o.g. Kleinbeihilfenregelung 2020 zulässige Höchstbetrag nicht überschritten werden:
Nach der Kleinbeihilfenregelung können grundsätzlich Beihilfen bis 1,8 Millionen Euro pro Soloselbständige/n (bzw. Unternehmen im beihilferechtlichen Sinn) vergeben werden, wobei der KfW-Schnellkredit sowie andere Förderungen auf der Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (in der jeweils geltenden Fassung) voll angerechnet werden (u.a. die Soforthilfen des Bundes, die erste Phase der Überbrückungshilfe und ggf. die November- bzw. Dezemberhilfe).
6. Sonderfälle
- Wie ist bei einer Aufgabe der selbständigen Geschäftstätigkeit bzw. Insolvenz vorzugehen?
Die Zuschüsse sind zurückzuzahlen, wenn die/der Antragsstellende ihre/seine selbständige Geschäftstätigkeit bzw. die antragstellende Kapitalgesellschaft bis zum 30. Juni 2021 dauerhaft einstellt. Eine Auszahlung der Neustarthilfe an Soloselbständige bzw. Kapitalgesellschaften, die ihre Tätigkeit eingestellt haben oder das Regelinsolvenzverfahren beantragt oder eröffnet haben, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn ein/e Soloselbständige/r bzw. ein Unternehmen ihre/seine Geschäftstätigkeit zwar ab dem 1. Juli 2021, jedoch vor Auszahlung der Neustarthilfe dauerhaft einstellt. Hat ein/e Soloselbständige bzw. ein Unternehmen die Absicht, eine Corona-bedingt eingestellte Tätigkeit wiederaufzunehmen, verzögert sich jedoch die Wiederaufnahme, weil fortbestehende gesundheitspolitische Beschränkungen eine wirtschaftliche Tätigkeit noch nicht wieder zulassen, liegt keine dauerhafte Einstellung der Geschäftstätigkeit vor.
- Gibt es Sonderregelungen für Fälle, in denen die Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 aufgrund außergewöhnlicher Umstände (z. B. Eltern- oder Pflegezeit, Krankheit usw.) vergleichsweise gering waren?
Bezugsgröße für die Berechnung des Referenzumsatzes ist grundsätzlich das Jahr 2019 bzw. die unter 3.3 definierten alternativen Berechnungszeiträume bei entsprechend jungen Unternehmen (Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ab dem 1. Januar 2019).
Haben Antragstellende ihre Geschäftstätigkeit im Jahr 2019 aufgrund von Elternzeit, Pflegezeit oder Krankheit unterbrochen, können sie die anschließende Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit wie eine erstmalige Aufnahme der Geschäftstätigkeit behandeln. Auf Anforderung der Bewilligungsstellen sind entsprechende Nachweise über diese außergewöhnlichen Umstände bereitzustellen.
Darüberhinausgehende Sonderregelungen sind nicht vorgesehen. Die Neustarthilfe soll eine unbürokratisch zu beantragende Fördermaßnahme sein. Daher sind Abweichungen von der Berechnung des Referenzumsatzes, die eine weitere Prüfung erforderlich machen würden, nicht vorgesehen.
Anhang/Link
Anhang 1
Berücksichtigungsfähige Berufe nach Berufsklassifizierung Bundesarbeitsagentur
Angaben zur Klassifizierung eines Beschäftigungsverhältnisses finden sich bei den Meldebescheinigungen zur Sozialversicherung und den Entgeltabrechnungen in der Angabe zum Tätigkeitsschlüssel. Die ersten Ziffern des Tätigkeitsschlüssels basieren auf der Klassifikation der Berufe. Wenn der Tätigkeitsschlüssel mit den Ziffern „94“ oder „8234“ beginnt, kann das jeweilige Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Neustarthilfe berücksichtigt werden.
Die folgenden Bezeichnungen sind dem systematischen Verzeichnis Berufsbenennungen der Publikation „Klassifikation der Berufe 2010 – überarbeitete Fassung 2020 Band 1: Systematischer und alphabetischer Teil mit Erläuterungen“ (Kapitel V der Publikation, dort ab S. 201) entnommen. [1] Bezugspunkt ist das Jahr 2019. Wurde die selbständige Tätigkeit nach dem 1. Januar 2019 aufgenommen, ist auf die Summe der Einkünfte in dem Zeitraum abzustellen, welcher der Berechnung des Referenzumsatzes zugrunde gelegt wird (Vergleichszeitraum; vgl. 3.2 und 3.3). [2] Als Datum zählt der Tag, an dem die selbständige Tätigkeit beim Finanzamt angemeldet wurde. Kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten und unständig Beschäftigte (im Sinne von 2.3) können bei der Antragstellung als Datum auch den ersten Tag des Monats angeben, in dem sie erstmalig Einnahmen aus unständigen bzw. kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen nach Definition der Neustarthilfe erzielt haben. Ist das genaue Datum dieses ersten Engagements nicht mehr bekannt, da es weit in der Vergangenheit zurückliegt, in jedem Fall aber vor dem 1. Januar 2019, kann hilfsweise das Datum „31. Dezember 2018“ angegeben werden. [3] Nach § 2 Nr. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014). [4] Für kleine und Kleinstunternehmen, zu denen auch Soloselbstständige gehören, gilt dies dann, wenn sie Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind oder sie bereits Rettungsbeihilfen oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben. Falls diese Unternehmen eine Rettungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen der Kredit bereits zurückgezahlt wurde oder die Garantie bereits erloschen ist. Falls diese Unternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen keinem Umstrukturierungsplan mehr unterliegen. Als kleine und Kleinstunternehmen in diesem Sinne gelten solche Soloselbständige mit einer Jahresbilanzsumme von weniger als 10 Mio. Euro. [5] „Klassifikation der Berufe 2010 – überarbeitete Fassung 2020“: https://statistik.arbeitsagentur.de/DE/Navigation/Grundlagen/Klassifikationen/Klassifikation-der-Berufe/KldB2010-Fassung2020/KldB2010-Fassung2020-Nav.html;jsessionid=B8B6D240D11E444552D1287E7A1F0B71 [6] Kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten und unständig Beschäftigte (im Sinne von 2.3) können bei der Antragstellung als Datum auch den ersten Tag des Monats angeben, in dem sie erstmalig Einnahmen aus unständigen bzw. kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen nach Definition der Neustarthilfe erzielt haben. Ist das genaue Datum dieses ersten Engagements nicht mehr bekannt, da es weit in der Vergangenheit zurückliegt, in jedem Fall aber vor dem 1. Januar 2019, kann hilfsweise das Datum „31. Dezember 2018“ angegeben werden. [7] Kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten und unständig Beschäftigte (im Sinne von 2.3) können bei der Antragstellung als Datum auch den ersten Tag des Monats angeben, in dem sie erstmalig Einnahmen aus unständigen bzw. kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen nach Definition der Neustarthilfe erzielt haben. Ist das genaue Datum dieses ersten Engagements nicht mehr bekannt, da es weit in der Vergangenheit zurück liegt, in jedem Fall aber vor dem 1. Januar 2019, kann hilfsweise das Datum „31. Dezember 2018“ angegeben werden.
8234 | Maskenbildner/in |
94 | Darstellende und unterhaltende Berufe |
941 | Musik-, Gesang-, Dirigententätigkeiten |
9411 | Musiker/in, alle Stile; Musikwissenschaftler/in |
9412 | Sänger/in (Solo und Chor); Liedermacher/in |
9413 | Dirigent/in; Ensembleleiter/in |
9414 | Komponist/in; Arrangeur/in |
9418 | Musik-,Gesangs-, Dirigententätigkeiten – sonstige Tätigkeiten |
94183 | Audiodesigner/in – Musik |
94184 | Ballettrepetitor/in; Gesangsrepetitor/in; Instrumentalrepetitor/in; Korrepetitor/in; Solorepetitor/in; Studienleiter/in (Musik) |
942 | Schauspiel, Tanz und Bewegungskunst |
9421 | Schauspieler/in; Synchronsprecher/in |
9422 | Tänzer/innen, Choreografen/innen |
94224 | Ballettmeister/in; Bühnentänzer/in; Choreograf/in; Gruppentänzer/in; Musical-Darsteller/in; Solotänzer/in; Tänzer/in – Show; Trainingsleiter/in (Ballett) |
9423 | Mannequins, Dressmen, sonstige Models |
94232 | Fotomodell; Mannequin/Dressman |
9424 | Athleten und Berufssportler |
94243 | Berufssportler/in |
9425 | Berufe für personenbezogene Dienstleistungen |
94252 | Prostituierte/r; Striptease-Tänzer/in |
9428 | Berufe in Schauspiel, Tanz und Bewegungskunst – sonstige Tätigkeiten |
94283 | Anfänger/in (Bühne/Film/Fernsehen); Artist/in; Dompteur/in; Kleindarsteller/in; Komparse/Komparsin; Pantomime/Pantomimin; Statist/in; Stuntman/-woman |
943 | Moderation und Unterhaltung |
9430 | Berufe in Moderation und Unterhaltung – ohne Spezialisierung |
94303 | Animationskünstler/in; Entertainer/in; Vortragskünstler/in |
9431 | Komiker/innen und Kabarettisten/innen |
94313 | Clown/in; Humorist/in; Kabarettist/in; Komiker/in; Musikclown/in; Parodist/in |
9432 | Zauberer/innen und Illusionisten/innen |
94323 | Gedächtniskünstler/in; Zauberer/Zauberin |
9433 | Hörfunk- und Fernsehmoderatoren/innen |
94334 | Hörfunksprecher/in und Fernsehsprecher/in; Moderator/in (Funk, Fernsehen); Sprecher/in (Fernsehen/Film/Rundfunk) |
9434 | Berufe im Bereich Glücks- und Wettspiel |
94342 | Croupier/Croupière; Schausteller/in |
9438 | Berufe in Moderation, Unterhaltung – sonstige Tätigkeiten |
94382 | Wahrsager/in; Weihnachtsmann/-frau |
94383 | Astrologen/Astrologin; Bauchredner/in; Büttenredner/in; Diskjockey; Travestie-Künstler/in |
944 | Theater-, Film- und Fernsehproduktion |
9440 | Berufe in der Theater-, Film- und Fernsehproduktion – ohne Spezialisierung |
94402 | Produktionsassistent/in (Film/Fernsehen); Produktionsfahrer/in (Film-, Fernsehproduktion); Script Personen; Script Supervisor |
94403 | Film- und Fernsehproduzent/in und Regisseur/n; Filmgeschäftsführer/in |
94404 | Ballett- und Tanzdramaturg/-dramaturgin; Dramaturg/Dramaturgin; Musikdramaturg/-dramaturgin; Producer/in; Produktionsdramaturg/-dramaturgin |
9441 | Berufe in der Regie |
94413 | Erste/r Regieassistent/in; Inspizient/in; Regie-Anfänger/in; Regieassistent/in; Zweite/r Regieassistent/in |
94414 | Oberspielleiter/in (Oper/Operette); Oberspielleiter/in (Schauspiel); Regisseure/in; Spielleiter/in (Oper/Operette); Spielleiter/in (Schauspiel) |
9448 | Berufe in der Theater-, Film- und Fernsehproduktion – sonstige Tätigkeiten |
94482 | persönliche/r Referent/in (Generalmusikdirektor); persönliche/r Referent/in (Intendanz); Programmberufe (Fernsehen/Rundfunk); Souffleur/Souffleuse |
94483 | Casting-Direktor/in; Künstlervermittler/in (nicht bei der Agentur für Arbeit) |
94484 | Programmgestalter/in (Rundfunk, Fernsehen) |
9449 | Aufsichts- und Führungskräfte – Theater-, Film- und Fernsehproduktion |
94493 | Aufnahmeleiter/in – Film und Fernsehen; Chefdisponent/in; Company Manager/in (Musical); Disponent/in – Bühne/Film/Fernsehen; Erste/r Aufnahmeleiter/in; Leiter/in des Künstlerischen Betriebsbüros; Motivaufnahmeleiter/in; Produktionsleiter/in – Film und Fernsehen; zweite/r Aufnahmeleiter/in |
94494 | Ballettdirektor/in; Chefdramaturg/-dramaturgin; Intendant/in; künstlerische/r Betriebsdirektor/in; Operndirektor/in; Orchesterdirektor/in; Orchestergeschäftsführer/in; Schauspieldirektor/-direktorin; Theaterleiter/in |
945 | Veranstaltungs-, Kamera- und Tontechnik |
9451 | Berufe in der Veranstaltungs- und Bühnentechnik |
94512 | Assistent/in – Veranstaltungstechnik; Bühnenarbeiter/in; Fachkraft – Veranstaltungstechnik; Fachkraft – Veranstaltungstechnik (mit Schwerpunkten); Orchesterwarte; techn. Assistent/in – Bühne/Film/Fernsehen |
94513 | Beleuchter/in; Lichtplaner/in; Oberbeleuchter/in |
94514 | Dipl.-Ing. (FH) – Theater- u. Veranstaltungstechnik; Ingenieur/Ingenieurin – Veranstaltungstechnik |
9452 | Berufe in der Kameratechnik |
94522 | Kamera-Assistent/in |
94523 | Kamerat-Operator/in; Kameramann/-frau |
9453 | Berufe in der Bild- und Tontechnik |
94532 | Audio- und Videotechniker/in – neue Medien; Cutter-Assistent/in; Film- und Video-Editor/in; Mediengestalter/in – Bild und Ton; Tonassistenten/-assistentinnen (Tontechnik) |
94533 | Cutter/in; Filmeditor/in; Tontechniker/-in |
94534 | Dipl.-Tonmeister/in; Toningenieur/-ingenieurin; Tonmeister/in |
9458 | Berufe in der Veranstaltungs-, Kamera- und Tontechnik – sonstige Tätigkeiten |
94582 | Pyrotechniker/in |
9459 | Aufsichtskräfte – Veranstaltungs-, Kamera- und Tontechnik |
94593 | Bühnenmeister/in; Meister/in – Medienproduktion Bild und Ton; Meister/in – Veranstaltungstechnik; technische/r Leiter/in – Bühne/Film/Fernsehen |
946 | Bühnen- und Kostümbildnerei, Requisite |
9461 | Berufe in der Bühnen- und Kostümbildnerei |
94612 | Ausstattungs-Assistent/in; Bühnenbild-Assistent/in; Bühnenmaler/in und Bühnenplastiker/in – Malerei; Bühnenmaler/in und Bühnenplastiker/in – Plastik; Kostümbild-Assistent/in |
94613 | Gewandmeister/in |
94614 | Ausstatter/in; Bühnenbildner/in; Bühnenbilder/in mit technischen Mitarbeitern; Filmarchitekt/in; Kostümbildern/in; Szenenbildner/in |
9462 | Berufe in der Requisite |
94622 | Ankleider/in; Garderobier/e |
94623 | Außenrequisiteur/in |
9469 | Aufsichtskräfte – Bühnen- und Kostümbildnerei, Requisite |
94693 | Ausstattungsleiter/in – Bühne/Film/Fernsehen; Werkstättenvorstand – Bühne/Film/Fernsehen |
947 | Museumstechnik und -management |
9470 | Museumsberufe – ohne Spezialisierung |
94704 | Kunsthistoriker/in; Kunstwissenschaftler/in; Kurator/in; Museologe/Museologin; Registrar/in (Museum) |
9471 | Berufe in der Museums- und Ausstellungstechnik |
94712 | techn. Assistent/in – naturkundliche Museen/Forschungsinstitute |
94713 | Techniker/in – Museums-, Ausstellungstechnik |
94714 | Denkmalpfleger/in; Konservator/in; Technikwissenschaftler/in |
9472 | Kunstsachverständige |
94724 | Gemmologe/Gemmologin; Kunstsachverständige/r |
9479 | Führungskräfte – Museum |
94794 | Leiter/in Museum |