Ihre Ansprechpartner für SteuerBeratung in Halle

                                                                  

Corona-Soforthilfe 30.03.2020-30.06.2020 inclusive Kurz-Checkliste zur überschlägigen Prüfung

Sie haben für Ihr Unternehmen eine Corona-Soforthilfe erhalten?

Diese Corona-Soforthilfe dient dem Ausgleich eines Corona-bedingten Liquiditätsengpasses in den drei Monaten nach Antragstellung.
Ich bin von Ihnen zwar insofern nicht mandatiert, möchten aber vorsorglich darauf hinweisen, dass der Antrag nur unter bestimmten Bedingungen gestellt werden und keine falschen oder unvollständigen Angaben enthalten durfte, da dies sonst einen strafbaren Subventionsbetrug darstellen könnte.
In diesem Fall - und auch im Fall einer zu viel erhaltenen Corona-Soforthilfe!! - ist diese (ggf. anteilig) zurückzuzahlen.
Es ist mit zumindest stichprobenartigen Überprüfungen zu rechnen.

Empfänger von Corona-Soforthilfen sollten deshalb die Erfüllung der Antragsbedingungen nochmals kritisch überprüfen und sich bei Unklarheiten/Rückzahlungen direkt an die Investitionsbank unter www.ib-lsa.de wenden und dabei aufpassen, dass nicht auf gefälschte E-Mail`s zurückgezahlt wird.

Bei Fragen zur Strafbarkeit wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, da Steuerberater insofern nicht beraten dürfen. (Anlehnung an Simon Beyme vom Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg e.V.)


Die zweckentsprechende Verwendung des Corona-Soforthilfe-Zuschusses ist durch entsprechende Erklärungen (Verwendungsnachweis) des Unternehmers innerhalb von 6 Monaten nach Auszahlung der Soforthilfe nachzuweisen. Im Einzelfall können laut FAQ von der Investitionsbank dazu Belege vom Unternehmer verlangt werden, die den Liquiditätsengpass nachweisen. 




WICHTIG, damit es nicht zu ungewollten Überzahlungen/ Überraschungen beim späteren Verwendungsnachweis

kommt, muss - um den Corona-Soforthilfe-Zuschuss behalten zu dürfen - zum einen:

zuerst im Schritt 1 überhaupt ein LIQUIDITÄTSENGPASS vorliegen (Erläuterung siehe unten Punkt 6 der Checkliste)

UND dann ZUSÄTZLICH!!!!/ kumuliert!!!

zum anderen im Schritt 2 ausreichend FÖRDERUNGSFÄHIGE BETRIEBSAUSGABEN (Erläuterung siehe unten Punkt 7 der Checkliste) in Höhe des Soforthilfe-Zuschusses vorliegen!


 

KURZ-CHECKLISTE zur überschlägigen Prüfung der Corona-Soforthilfe in Sachsen-Anhalt
(ersetzt nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt bzw. die Investitionsbank)


 1.) Ist  das Unternehmen für das der Zuschuss beantragt wurde, die Haupterwerbtätigkeit des Unternehmers?
Im Nebenerwerb tätige Unternehmer, Soloselbständige und freiberuflich Erwerbstätige können lt. FAQ Nr. 2.23 keinen Antrag stellen und sind somit nicht förderungsberechtigt. Ein Haupterwerb liegt laut FAQ vor, wenn die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit aus der selbständigen gewerblichen, land-/ forstwirtschaftlichen bzw. freiberuflichen Erwerbstätigkeit mindestens 15 Stunden beträgt oder hieraus mehr als die Hälfte des Einkommens des Antragstellers erzielt wird. 

 

 

2.) Wird das oder die Unternehmen in der Rechtsform vom Einzelunternehmen betrieben?
Einzelunternehmer dürfen für alle ihre Betriebsstätten/ Einzelunternehmen die unter der gleichen Umsatzsteuernummer geführt werden, insgesamt!! nur einen! Gesamtantrag stellen. Es darf also in diesem Falle nur ein Antrag unter Berücksichtigung aller Vollzeitkräfte gestellt werden (siehe hierzu FAQ Nr. 2.17.)


3.) Liegt der Sitz des Unternehmens in Sachsen-Anhalt und wird das Unternehmen auch  mit seiner wirtschaftlichen Tätigkeit steuerlich dort veranlagt?
Laut FAQ Nr. 2.31 sind nur Unternehmen, deren Unternehmenssitz sich in Land Sachsen-Anhalt befinden, begünstigt.  

4.) Liegt eine private Vermietung und Verpachtung oder eine gewerbliche Vermietung und Verpachtung von Immobilien vor?
Eine private Vermietung und Verpachtung sowie eine gewerbliche Vermietung und Verpachtung von Immobilien ist NICHT förderfähig.
Mit diesem Ausschluss ist jedoch lt. FAQ Nr. 2.25. nicht die Vermietung von Ferienhäusern und -wohnungen gemeint. Die Betreibung von touristischen Betriebsstätten ist eine durch die Richtlinie förderfähige Tätigkeit. Wer also seinen Haupterwerb aus der Vermietung von Ferienhäusern und -wohnungen (und Hotels etc.) erzielt, ist antragsberechtigt.  

 

 

5.) Wurde für die Verlängerung des 3-Monatszeitraumes auf 5 Monate ein Mietnachlass beim Vermieter beantragt und gewährt?
Der Mietnachlass MUSS lt. FAQ Nr. 2.19. für die Verlängerung auf 5 Monate mindestens den Antragszeitraum abdecken. Da man bei einem entsprechenden Nachlass auch die Möglichkeit hat, die laufenden Kosten über fünf Monate anzusetzen, heißt das, dass der Nachlass also auch über fünf Monate gewährt werden muss. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei dem gewährten Mietnachlass um einen echten Mietnachlass und nicht nur um eine temporäre Stundung der Miete handelt.


6.) GRUNDVORAUSSETZUNG 1 für den Zuschuss: Liegt ein dokumentierter Liquiditätsengpass vor

Der Unternehmer hat überhaupt KEINEN Anspruch auf den Corona-Soforthilfe-Zuschuss bzw. muss der Zuschuss in Sachsen-Anhalt vom Unternehmer zurückgezahlt werden, wenn kein Liquiditätsengpass vorhanden war. 
Der so genannte Liquiditätsengpass - und damit der grundsätzlicher Anspruch auf die Soforthilfe - besteht laut Nr. 4.1. des FAQ nämlich nur, solange die Betriebseinnahmen in den drei Monaten die Betriebsausgaben nicht übersteigen. 

Um sich nicht den Vorwurf aussetzen zu müssen, die Corona-Soforthilfe ungerechtfertigt beantragt zu haben, sollten Sie belegen können, dass Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung ausgingen, dazu berechtigt zu sein. Ohne solche Aufzeichnungen wird es für Sie kaum möglich sein, zum Beispiel im Rahmen des Verwendungsnachweises nachzuweisen, dass, wann, warum und in welchem Umfang zu Beginn der Krise Ende März/ Anfang April 2020 von einem Liquiditätsproblem auszugehen war. Ich empfehle Ihnen insoweit, zu dokumentieren, von welcher Entwicklung Sie im Zeitpunkt der Antragstellung ausgegangen waren und weshalb insofern die Corona-Soforthilfe benötigt wurde, sowie wie sich die Situation im Unternehmen entwickelt hat. Je besser und detaillierter Ihre Dokumentation ist, desto leichter und schneller lassen sich mögliche Rückfragen beantworten. Liegt eine solche Dokumentation vor, die eine im Zeitpunkt der Antragstellung plausible Prognose beinhaltet und stellt sich diese Prognose im Nachhinein als falsch heraus, so kann es zwar zu einer Rückzahlungspflicht der Corona-Soforthilfe kommen, aber Sie können immerhin dokumentieren, welche Überlegungen eine Rolle gespielt haben. (Anlehnung an Simon Beyme vom Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg e.V.)


7.) GRUNDVORAUSSETZUNG 2 für den Zuschuss: Liegen ausreichend (in Höhe des Zuschusses)  förderungsfähige Betriebsausgaben vor?

Insofern ein dokumentierter Liquiditätsengpass (siehe vorigen Punkt 6 der Checkliste) vorliegt, muss - um den Zuschuss überhaupt erhalten und behalten zu können - zusätzlich zwingend auch noch die Grundvoraussetzung 2 vorliegen. Der Zuschuss in Sachsen-Anhalt muss vom Unternehmer - selbst wenn ein Liquiditätsengpass vorliegt - also auch (ggf. anteilig) zurückgezahlt werden, wenn der an das Unternehmen ausgezahlte Zuschussbetrag nicht oder nicht in voller Höhe innerhalb von 3 Monaten – beginnend ab Antragstellungsdatum - für förderungsfähige Betriebsausgaben verwendet wird.
Die zu Grunde zu legenden förderungsfähigen Betriebsausgaben können mit folgender Tabelle ermittelt/ nachgeprüft werden: Kalkulationshilfe für die Berechnung der förderfähigen Kosten 

Und leider sind mehrere markante Ausgaben NICHT förderungsfähig.
Als NICHT!!!!! förderungsfähig sind (zu mindestens lt. dem FAQ vom 30.04.2020)
wohl folgende Ausgaben in Sachsen-Anhalt eingestuft :

- Wareneinkauf
- Tilgungen (zum Beispiel für Darlehen)
- Private Sozialversicherungsbeiträge (zum Beispiel Ihre private Kranken- oder Rentenversicherung)
- Unternehmerlohn
- Privatentnahmen/ Lebenshaltungskosten
- Personalkosten (auch nicht für Lehrlinge/ geringfügig Beschäftigte, die kein KUG bekommen)
- Steuern
- Abschreibungen


 TIPP: Sie sollten also darauf achten, dass Sie in dem 3-Monatszeitraum der im Zuwendungsbescheid steht, förderungsfähige Betriebsausgaben bezahlen.

Beispiele für derzeit förderfähige Kosten in Anlehnung an FAQ der Investitionsbank vom 30.04.2020:
Abfallentsorgung
Beiträge (Berufsgenossenschaft, IHK, Handwerkskammer etc.)
Beratungsausgaben (laufende Betriebsberatung, Rechtsanwalts-, Unternehmensberaterkosten)
Betriebliche Versicherungen (BG, Betriebshaftpflicht, Kfz);
Abos für Literatur und Zeitschriften
Buchführungskosten/ Steuerberatung
Büro-, Verpackungsmaterial, Entsorgung (laufende Kosten)
Kraftfahrzeugkosten inkl. Instandhaltung/ Reparatur (nur für Dienstfahrzeuge; aber ohne Abschreibung)
Kontoführungs- und GEMA-Gebühren
Leasingraten
Mieten/ Pacht (Raumkosten incl. Nebenkosten)
Energiekosten (Strom, Heizung, Wasser)
Rundfunkbeitrag
Reparatur/ Instandhaltungsverträge (laufend)
sonstige Ausgaben (laufende Kosten)
Telefon, Fax, Handy, Internet (laufende Kosten)
Werbung und Vertriebsausgaben (laufende Kosten)
langfristige Zinszahlungen für Darlehen/ Kredite (bei Jahresbeiträgen darf nur ein Viertel des Jahresbeitrages angesetzt werden und Tilgungen gar nicht)
kurzfristige Zinszahlungen für Kontokorrent, Bankgebühren  

8.) BEISPIEL für eine Rückzahlung, wenn vom Zuschuss nicht förderungsfähige Ausgaben bezahlt werden.

Annahme: Am 01.04.2020 beantragter und auch danach erhaltener Zuschuss: 9.000 Euro und

im Zeitraum  01.04.-30.06.2020 (= 3 Monate) wurden zum Beispiel folgende Ausgaben vom Unternehmen getätigt:

Miete incl.  Nebenkosten 04-06/2020      3 Monate *1.000,00=   3.000,00 Euro
Personalkosten 04-06/2020                     3 Monate *1.500,00=   4.500,00 Euro
Buchführungskosten Steuerberater       3 Monate *   300,00=      900,00 Euro
Darlehenstilgung                                       3 Monate *   700,00=   2.100,00 Euro
vierteljährliche Zinszahlung                     1 Quartal               =       100,00 Euro
Privatentnahme von mtl. 1.100 Euro        3 Monate *1.100,00=   3.300,00 Euro
private/ freiwillig gesetzliche
Krankenversicherung                                 3 Monate *   400,00=   1.200,00 Euro
Summe Ausgaben 04-06/2020 insgesamt                  15.100,00 Euro 

 

 Im Zeitraum  01.04.-30.06.2020 (= 3 Monate) sind lt. derzeitigem FAQ die Personalkosten, die Darlehenstilgung, die Privatentnahme und die Krankenversicherung NICHT abzugsfähig!!!
Somit sind von den obigen Ausgaben in Höhe von 15.100 Euro nur folgende Betriebsausgaben förderfähig:
Miete incl.  Nebenkosten 04-06/2020    3 Monate *1.000,00                   =     3.000,00 Euro
Buchführungskosten Steuerberater       3 Monate *   300,00                 =        900,00 Euro
vierteljährliche Zinszahlung                  1 Quartal                                    =        100,00 Euro
Summe förderungsfähige Ausgaben 04-06/2020                       4.000,00 Euro

 

Von dem erhaltenem Zuschuss von 9.000 Euro sind also 5.000 Euro (9.000 Euro – 4.000 Euro = 5.000 Euro) wieder zurückzuzahlen.


9.) Unklare Sachverhalte:       
       - da es keine Förderung des Unternehmerlohnes in Sachsen-Anhalt gibt: ist der Lebensunterhalt nur über    
         Grundsicherung möglich? 
      -  muss man wirklich nachträglich den gesamten Zuschuss zurückzahlen, wenn in den 3 Monaten (ggf. auch
         unerwartet) ein Gesamtgewinn erzielt wird? 
 
      - verzögerte Zahlungseingänge von Einnahmen  
      - Zuschuss für Soloselbständige ohne Betriebsausgaben 
      - Inhalt, Nachweis und Zeitraum des Verwendungsnachweises

 
10.) Downloads       

hier: Antrag zum Zuschuss über die Investitionsbank
hier: FAQ zum Antrag zum Zuschuss über die Investitionsbank 
hier: Kalkulationshilfe für die Berechnung der förderfähigen Kosten 
hier: allg. Merkblatt zum Antrag zum Zuschuss über die Investitionsbank
hier: Merkblatt zu Kleinbeihilfen zum Antrag zum Zuschuss über die Investitionsbank
hier: Richtlinie vom Land zum Zuschuss über die Investitionsbank
hier: Merkblatt zur Reihenfolge/ Ablauf der Beantragung des Zuschusses über die Investitionsbank
hier: Internetseite Ministerium
: https://mw.sachsen-anhalt.de/ 
hier: Anmeldung zum Newsletter der IB-Bank, um über Zuschuss Infos zu erhalten: Newsletter 


11.) Rufnummern      
🔴
0800 / 560 0757 (Investitionsbank)
🔴
0391 / 567 4750 (Ministerium der Wirtschaft)
🔴 0391 / 557 49796 (Investitionsbank)
 


12.) Eckwerte zum Zuschuss in Sachsen-Anhalt 

 - es handelt sich um einen steuerbaren, aber dem Grunde nach NICHT rückzahlbaren Zuschuss, es sei denn man hat nicht so viele förderfähige Betriebsausgaben (was förderungsfähig ist, ist unten aufgeführt)

- wenn kurzfristige laufende Betriebsausgaben nicht bezahlt werden können

- es können darüber Betriebsausgaben wie zum Beispiel Leasingraten; häusliches Arbeitszimmer analog wie beim Finanzamt und die oben aufgeführten Ausgaben bezahlt werden 

- die vom Bund aufstellten Gelder wurden um einen zusätzlichen Landesanteil erhöht, so dass es nur ein Fördertopf in Sachsen-Anhalt (Bund+Land) gibt:

bis 5 Mitarbeiter = Zuschuss bis zu 9.000 Euro

6 bis 10 Mitarbeiter = Zuschuss bis zu 15.000 Euro

11-25 Mitarbeiter= Zuschuss bis zu 20.000 Euro

26-50 Mitarbeiter = Zuschuss bis zu 25.000 Euro

hier: Antrag auf Soforthilfe für Künstler/ Schriftsteller vom Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Zuschuss an Solounternehmer und Kleinstunternehmer: hier: Corona-Hilfe-Bund